Haftung des Blogbetreibers für Urheberrechtsverletzung durch Nutzer

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
15.06.2011735 Mal gelesen
Ein Blogbetreiber braucht normalerweise nicht zu prüfen, ob die Nutzer Rechte Dritter verletzt haben. Anders sieht die Sache jedoch dann aus, wenn sich der Rechteinhaber dagegen beschwert hat. Hier sind Vertröstungen fehl am Platze. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Köln.

Im vorliegenden Fall hatte ein User einfach das Foto eines Dritten auf der Plattform blogspot.com im Internet veröffentlicht. Dies fiel dem Betreiber dieser Plattform nicht auf, weil diese keine Überprüfung der veröffentlichten Inhalte vornahm. Hierauf wurden die User auch in den Klauseln der Nutzungsbedingungen hingewiesen.

 

Etwa eine Woche später teilte der Rechteinhaber dem Blogbetreiber mit, dass er hinsichtlich der Veröffentlichung des veröffentlichten Fotos keine Einwilligung erteilt hat. Daraufhin passierte erst einmal nichts. Der Betreiber nahm das Bild erst dann heraus, nachdem der Rechteinhaber nach weiteren zwei Wochen über die Untätigkeit beschwert hatte. Darüber war der Inhaber des Urheberrechtes an dem Foto so erbost, dass er den Betreiber des Blogs verklagte.

 

Hierzu stellte das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 28.12.2010 (Az. 28 O 402/10) zunächst einmal fest, dass der Blogbetreiber sich hier nicht einfach seiner Verantwortung entziehen darf. Ansonsten muss er damit rechnen, dass er im Rahmen der sogenannten Störerhaftung zur Verantwortung gezogen wird.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass er seinen Blog ständig auf mögliche Rechteverletzungen überprüfen muss. Denn der damit verbundene hohe zeitliche Aufwand ist nicht zumutbar. Soweit der Betreiber des Blogs  hingegen davon Kenntnis erlangt, muss er sofort etwas gegen die Urheberrechtsverletzung unternehmen.

 

Hierzu reicht es nicht aus, dass der Betreiber erst - wie im zugrundeliegenden Sachverhalt - erst nach wenigen Wochen aufgrund der Beschwerde des Rechtsinhabers tätig wird, obwohl er längst von der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild nach § 22 KUG erfahren hatte.

 

Fazit:

Diese Entscheidung das Landgerichtes Köln ist zu begrüßen, weil sie den Blogbetreibern die zeitintensive Prüfung der Einträge im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit erspart. Umso ernster sollten jedoch Beschwerden von mutmaßlichen Rechtsinhabern genommen werden - zumal das Entfernen von einem Bild oder einem anderen Werk im urheberrechtlichen Sinn keinen großen Aufwand darstellt.