BGH vom 8.12.2010 zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Möbelklassiker aus Italien) – Vorlagebeschluss an EuGH

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
10.01.20111060 Mal gelesen

I. Bekanntlich sind Designklassiker der Bauhaus Ära in Italien günstiger zu erhalten. So finden sich  in vielen Kanzleien u.a. Le Corbusier Sessel in hervorragender Qualität, die allerdings ohne Einwilligung der Erben des 1965 verstorbenen Designers hergestellt wurden.

In Italien verstößt die Herstellung der Möbel nicht gegen das Urheberrecht, bzw. ist  der urheberrechtliche  Schutz nicht durchsetzbar.  Der BGH hatte wiederholt über rechtliche Fragen zu entscheiden, die in Zusammenhang mit dem Import oder dem Ausstellen der Möbelklassiker stehen.

Aktuell hatte er sich mit einer strafrechtlichen Entscheidung des Landgerichts München II zu befassen.

Ein Speditionsunternehmen, das mit dem italienischen Verkäufer zusammen arbeitete,  hatte die  Möbel nach Deutschland verbracht. Der Wechsel der Verfügungsgewalt war nach Ansicht des Landgerichts erst mit Übergabe an den Käufer  in Deutschland herbeigeführt worden. Daher sei es unerheblich, inwieweit die Einrichtungsgegenstände in Italien urheberrechtlichen Schutz genießen. Dem folgte der BGH, legt dem Gerichtshof jedoch den Fall vor, da im Falle der Strafbarkeit ein Verstoß gegen Art 34, 36 AEUV über den freien Warenverkehr vorliegen könnte.