Urheberrecht von Architekt an Lärmschutzwand für Autobahn

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
22.12.20101012 Mal gelesen
Inwieweit ist die von einem Beamten errichtete Lärmschutzwand urheberrechtlich geschützt?

Wer als Beamter für seinen Dienstherrn eine Lärmschutzwand errichtet, räumt ihm dadurch nicht automatisch ein ausschließliches Nutzungerecht ein. Das bedeutet, dass der Dienstherr nicht nach seinem Belieben Dritten - wie etwa einem anderen Bundesland- daran urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein verbeamteter Architekt für das Land Niedersachen als seinem Dienstherrn eine Lärmschutzwand geplant. Dieses hatte daraufhin auf Grundlage dieser Planung eine Lärmschutzwand gebaut. Nachdem ein anderes Bundesland davon erfahren hatte, errichtete es eine Lärmschutzwand von gleichem Aussehen. Der Architekt wollte das nicht bieten lassen und verlangte Schadensersatz.

 

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 12.05.2010, das dem Beamten nach § 97 UrhG auch Schadensersatz in Form einer angemessenen Vergütung zusteht (Az. I ZR 209/07). Zunächst einmal ist er als Urheber der Lärmschutzwand anzusehen. Es ist auch davon auszugehen, dass er seinem Dienstherrn keine ausschließliche Nutzungsbefugnis an diesem Werk eingeräumt hat. Das bedeutet, dass dieser nur innerhalb seiner eigenen Grenzen Lärmschutzwände errichten durfte. Der Dienstherr war hingegen nicht zu der Erteilung von Unterlizenzen an andere Bundesländer befugt. Das gehört nicht zu seinen hoheitlichen Aufgaben.