Verletzung von Urheberrecht durch Veröffentlichen von Mietspiegel im Internet

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.12.2010577 Mal gelesen
Wer den Mietspiegel einer Gemeinde auf seine Webseite stellt und dort zum Download bereit hält, sollte aufpassen. Er kann unter Umständen wegen einer Urheberrechtsverletzung belangt werden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart.

m zugrundeliegenden Fall hatte eine Gemeinde einen qualifizierten Mietspiegel in Form von umfangreichen Broschüren erstellt. Diese konnten gegen eine Schutzgebühr bestellt werden. Ein Rechtsanwalt stellte diesen Mietspiegel vollständig in seinen Internetauftritt. Die Gemeinde verlangte, dass der Anwalt dies unterlässt. Dieser dachte aber nicht dran und erhob gegen die Gemeinde eine Feststellungsklage beim Landgericht Stuttgart. Dieses sollte ihm bestätigen, dass es sich hierbei um keine Urheberrechtsverletzung handelt.

 

Mit diesem Begehren hatte er aber weder beim Landgericht Stuttgart, noch beim Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsinstanz Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichtes Stuttgart stellten in ihrem Urteil vom 14.07.2010 klar, dass insbesondere ein qualifizierter Mietspiegel im Einzelfall urheberrechtlich geschützt sein kann. Dies setzt voraus, dass er die notwendige Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG aufweist. Im vorliegenden Fall ist das nach Ansicht der Richter zu bejahen, weil der betreffende Mietspiegel nicht nur eine Aneinanderreihung von Zahlen enthält. Vielmehr erläutern die Mitarbeiter der Gemeinde auf verständliche und bürgernahe Weise die Hintergründe und Zusammenhänge.

 

Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 14.07.2010 Az. 4 U 24/10

 

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