Der Richter des Bundesverfassungsgerichtes Dr. Gaier - Nachfolger der streitbaren Richterin Jäger, die an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewechselt und jetzt Ombudsfrau bei der Bundesrechtsanwaltskammer ist - war maßgeblich an der Entscheidung beteiligt, mit der das Bundesverfassungsgericht einem Anwalt für einen Millionenprozess eine höhere als die PKH-Vergütung verweigert hat mit dem Hinweis darauf, er sei zum einen nicht gezwungen gewesen, das Mandat zu den armseligen PKH-Bedingungen zu übernehmen, und ausserdem hätte er nur gewinnen müssen, dann hätte er über § 126 ZPO ein Erfolgshonorar unmittelbar vom Gegner holen können. Diese Veralberung des PKH-Anwalts schien ihm dann erläuterungsbedürftig, und er hat sich im Anwaltsblatt zu Wort gemeldet, das meine Entgegnung nicht drucken wollte: Gotteslästerung?
Fußnoten zu den Bemerkungen des Richters des Bundesverfassunsgerichts Prof. Dr. Gaier, AnwBl. 2009, 202, zur Prozesskostenhilfe. In einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall[2] "Dem derart für Aufgaben im öffentlichen Interesse herangezogenen Rechtsanwalt schuldet der Staat von Verfassungs wegen eine angemessene Entschädigung. Wer nun meint, damit sei ihm in jedem Einzelfall ein auskömmliches Honorar sicher, irrt indessen. Dabei sind die Fälle, in denen die Partei des beigeordneten Rechtsanwalts als Sieger hervorgeht, unproblematisch; Denn hier können die vollen gesetzlichen Gebühren beim Gegner beigetrieben werden.[4] Ein Berufsträger, der wesentliche Funktionen im Rechtsstaat übernommen hat und hieraus seine besondere, vom Staat zu respektierende Legitimation als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zieht, braucht schon besondere Gründe, um einen Mandanten, dem nur Prozesskostenhilfe zur Wahrnehmung seiner Rechte bleibt, zurückweisen zu dürfen. Insbesondere derjenige, der es finanziell verkraften kann, darf Rechtsuchende nicht deshalb "abwimmeln", weil er das karge Honorar aus der Staatskasse fürchtet. Letztlich geht es hier um eine Tätigkeit pro bono. Diese wird zu Recht hoch geschätzt und gerade auch von Großkanzleien gerne praktiziert und herausgestellt. [6] Nun werden möglicherweise Aufforderungen zu solchem Altruismus von jemandem, der ihn - wie der Autor dieser Zeilen - nicht selbst schulden kann, auf geringe Akzeptanz stoßen. Vielleicht können dann wirtschaftliche Argumente eher bezeugen. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum anwaltlichen Erfolgshonorar ist geklärt, dass sich Rechtsanwälte durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung[8]. Warum sollte ein Rechtsanwalt sich also nicht auf das Risiko einlassen und die Chance nutzen, bei erfolgreichem Abschluss eines Rechtsstreits ein Honorar in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren zu verdienen, das ihm ansonsten entgangen wäre?"[10] Eckhard Benkelberg,Rechtsanwalt, Fachanwalt fürFamilienrecht,Emmerich am Rhein [2]Nachdem der Unterzeichner im Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2006,82 f, auf die Ungereimtheit hingewiesen hat, dass das Erfolgshonorar gesetzlich verboten sei, aber dort, wo es dem Staat nütze, nämlich im Bereich der Prozesskostenhilfe, zumindest geduldet sei, wird nun aus der gesetzgeberischen Verlogenheit ? siehe Fußnote 7 ? eine staatstragende Tugend gebastelt. [4]Kompletter Unsinn, siehe meine Kalkulationen in Familie und Recht (FuR) 1998, 339 ff: Am Prozesskostenhilfe-Mandat ist nichts zu verdienen, kaum Kostendeckung zu erreichen, siehe Fußnote 3 zum Grund und Fußnote 10 zur Wirkung in Cent und Euro. [6]Dürfen wir jetzt erwarten, dass die Familienrichter vor Beginn jeder Sitzung vor uns Anwälten auf die Knie fallen und uns mit Lobpreisungen für unser gesellschaftliches Engagement überschütten, oder bekommen wir Familienrechtler - wie bisher jede Hebamme für ihre eintausendste Geburt - nach der tausendsten Scheidung das Bundesverdienstkreuz umgehängt? Ich würde dann schon auf das vierte Kreuz hinarbeiten. Ab dem Fünften wird man Ehrenbürger. Immerhin aber hier eine konkrete Anregung: Wie wäre es denn, wenn die Prozesskostenhilfe-Zahlungen des Staates von der Einkommensteuer befreit würden oder ein imaginärer Betrag, der dem Prozesskostenhilfe-Aufkommen des Anwalts entspricht, als Spende an den Staat vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden dürfte? [8] Der Staat, dem allein es ohne Zweifel obliegt, das Grundrecht der Armen auf einen im Wesentlichen gleichen Zugang zum Recht zu garantieren, weigert sich also, denen, die er zur Umsetzung dieser Staatsaufgabe benötigt, der Anwaltschaft, eine Entschädigung in angemessener Höhe zu zahlen, und begründet das damit, dass die Schonung öffentlicher Kassen eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls sei. Entweder erledigen die Anwälte das pro bono, also für in keinem einzigen Fall auch nur Kosten deckende, geschweige denn Gewinn bringende Gebühren, oder es gibt halt keine Grundrechtsgewährung. Grundrechte werden also nur nach Kassenlage gewährt bzw. mit Hilfe von Trotteln, die man - wie hier versucht wird - mit staatstragendem Gerede über ehrenhaftes pro-bono Verhalten besoffen zu reden. Ich halte dagegen: Mit der selben Begründung könnte man den Bäckern auferlegen, das Brot für Hartz IV-Empfänger zum halben Preis abzugeben, oder EDEKA, Lebensmittel an SGB-II-Bezieher zum Einstandspreis abzugeben, auf dass der Staat spare und dennoch seiner Verpflichtung erfülle, den Menschen das Grundrecht auf Überleben zu gewähren. "Entweder verkauft der Bäcker das Brot an den Sozialhilfeempfänger zum halben Preis oder gar nicht". Da der Bäcker nicht blöd ist, verkauft er gar nicht, und der Sozialhilfeempfänger verhungert. Damit ist aber der Staat nicht aus dem oblogo. [10] Man könnte geneigt sein, an Ludwig Thoma´s Lausbubengeschichten zu denken und an seine Beschreibung eines Einserjuristen. Ich lade den Herrn Professor ein, sich mal meine auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei anzusehen und das Potential an "Erfolgshonorar" ? sprich Prozesskostenhilfe-Mandaten - darin. Folge ich dem Herrn Professor, müsste ich vor lauter Erfolg meine Kanzlei im Mai jeden Jahres wegen Reichtums schließen. Ich verweise auf meine Bilanzen, veröffentlicht in Familie und Recht (FuR) 2003, 199 ff