Quality Agreements vs. Supply Agreements ?

Quality Agreements vs. Supply Agreements  ?
10.05.2016533 Mal gelesen
Qualitätssicherungsvereinbarungen gehören in vielen Lieferketten zwischen Hersteller und Abnehmer zum Standard.

Dies gilt insbesondere für Branchen mit hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen, wie in der Automobilbranche, der Medizintechnik oder der pharmazeutischen Industrie, um nur einige zu nennen. Aber auch in anderen Bereichen werden sie wegen der just-in-time Lieferungen immer wichtiger.
Es scheint so, als ob Qualitätssicherungsvereinbarungen von den Beteiligten fälschlicherweise manchmal für wichtiger gehalten werden als der eigentliche Liefervertrag. Die typische Unterscheidung zwischen Qualitätsvereinbarung (Regelungen zur Produktqualität und zur Sicherung des Herstellungsprozesses) und Liefervertrag (vorrangig rechtliche und kaufmännische Bedingungen) verschwimmt. Dies liegt auch daran, dass Qualitätssicherungsvereinbarungen vor einem - und nicht selten sogar anstatt eines - Liefervertrages abgeschlossen werden und dass hierfür nicht die Rechts-, sondern die Einkaufsabteilung zuständig ist.

Diese Tendenz ist riskant. Insbesondere aus der Sicht des Herstellers ist sicher zu stellen, dass ein Liefervertrag und eine separate Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen werden.  Im Liefervertrag sind u.a. die Produktspezifikation, Preis- und Zahlungsbedingungen, Lieferbedingungen (z.B. INCOTERMS),

Haftungsbegrenzungsvereinbarungen sowie Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln zu regeln. Demgegenüber konkretisieren Qualitätssicherungsvereinbarungen die Anforderungen an den Herstellungsprozess, z.B. Beachtung branchenspezifischer ISO-Vorschriften;  Einzelheiten zur Warenausgangs- oder Wareneingangskontrolle: Verfahren bei Audits durch den Abnehmer; Verantwortlichkeiten bei Rückrufaktionen. Die Regelungsbereiche von Liefervertrag und Qualitätssicherungsvereinbarung überschneiden sich; deshalb ist es wichtig, beide sorgfältig aufeinander abzustimmen, um Widersprüchlichkeiten zu vermeiden.

April 2016

Dr. Thomas Rinne
Rechtsanwalt / Abogado
rinne@buse.de