BGH zur Frage des Abstammungsrechts bei gleichgeschlechtlichen Ehen

anwalt24 Fachartikel
03.12.2018171 Mal gelesen
Haben lesbische Paare ein Kind, wird die Ehefrau der Kindesmutter nicht allein aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes eingetragen. Die Regelung zur „Vaterschaft kraft Ehe“ ist nicht anwendbar. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einer familienrechtlichen Entscheidung vom

"Ehe für alle" - aber mit Einschränkungen

Geklagt hatte ein gleichgeschlechtliches Paar. Diese lebte zunächst als eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach der Einführung der "Ehe für alle", ihre Lebenspartnerschaft am 12.10.2017 wurde die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt. Das Kind wurde Anfang 2017 nach einem gemeinsamen Entschluss beider Frauen durch eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende gezeugt. In der Folge wurde zwar die Kindesmutter eingetragen, die Ehefrau dagegen nicht als "weiterer Elternteil".
Später wurde die Eintragung der Ehefrau als "weitere Mutter" durch das Amtsgericht veranlasst, durch das Oberlandesgericht aber wieder aufgehoben. Letztlich landete der Rechtsstreit vorm BGH.

Keine "Mutterschaft" kraft Ehe

Der Bundesgerichtshof hatte nun über die Möglichkeit der Eintragung der Ehefrau als weitere Mutter zu entscheiden. Im Ergebnis lehnten die Richter die familienrechtlichen Abstammungsregelungen für eine Ehe zweier Frauen ab.

Die Ehefrau sei mit der Geburt des Kindes nicht automatisch rechtlicher Elternteil geworden. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Einführung der "Ehe für alle" die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt. Das Abstammungsrecht ist davon aber nicht berührt und wurde auch seitdem nicht geändert. Die Abstammungsregelung betrifft allein die Regelung der Vaterschaft. Danach wird automatisch gesetzlicher Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet ist, unabhängig von einer tatsächlichen biologischen Vaterschaft.
Diese Konstellation sei gerade nicht mit der einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen zu vergleichen.

BGH wendet Abstammungsregelungen nicht an

Der BGH geht zudem davon aus, dass trotz des Gesetzes zur "Ehe für alle", die Frage einer Mit-Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehen von dem Gesetzgeber bisher bewusst nicht neu geregelt wurde. Dafür spreche auch die bisherige Arbeit im Bundesjustizministerium und dem Arbeitskreis zur Frage der Reform des Abstammungsrechtes.

Zudem beruhe die "Vaterschaft kraft Ehe" grundsätzlich auf der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung, die auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbilde. Dieser Fall sei grundlegend von dem Fall der gleichgeschlechtlichen Ehen zu unterscheiden. Die Ehefrau könne eben rein biologisch nicht leiblicher Elternteil sein. Diesem Umstand werde durch die bisher immer noch bestehende abweichende Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehen und deren Kinder Rechnung getragen. Bis keine Neuregelung in Kraft tritt, die diesen Fall genau regelt, können die bestehenden familienrechtlichen Regelungen daher nicht einfach angewendet werden.

Im Ergebnis bleibt daher der Ehefrau einer gleichgeschlechtlichen Ehe nur der Weg über die Adoption, um rechtlicher Elternteil zu werden.

Wann kommt die Reformierung des Abstammungsrechts?

Eine durchaus umstrittene Sichtweise hat der BGH im Zuge dieses Rechtsstreites offenbart. Rechtlich durchaus richtig beurteilt, ist die Entscheidung dennoch nicht frei von emotionalen Belangen und berührt damit das Gemüt vieler gleichgeschlechtlicher Ehepaare. Mit dem Gesetz zur "Ehe für alle" wurden für den angestrebten Diskriminierungsabbau bereits erste Schritte bewältigt. Viele gleichgeschlechtliche Paare hatten nun endlich einen Grund zu feiern.

Dagegen dämpft die vorliegende Entscheidung die Freude über eine künftige Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber ist nun angehalten, weiter konsequent Regelungen außerhalb des Kerngesetzes zur "Ehe für alle" umzusetzen, um endlich eine allumfassende Gleichbehandlung klar und deutlich einzuführen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name.html