Das neue Unterhaltsrecht –geplante Änderungen und voraussichtliche Auswirkungen

Familie und Ehescheidung
29.09.20064173 Mal gelesen
Vorbehaltlich der parlamentarischen Beratungen ist vorgesehen, dass das neue Unterhaltsrecht zum 01.04.2007 in Kraft tritt.
Mit der Modernisierung des Unterhaltsrechts sollen die Förderung des Kindeswohls, die Besserstellung des nicht verheirateten, kinderbetreuenden Elternteils, die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung sowie die Vereinfachung des Unterhaltsrechts erzielt werden. Im Einzelnen soll dies durch folgende Neuregelungen erreicht werden:
 
1. Änderung der Rangfolge
Zukünftig sollen alle minderjährigen Kinder absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten genießen. Ausschließlich und zuerst bekommen sie ihren Unterhalt.
 
Ist der Unterhaltsverpflichtete darüber hinaus leistungsfähig, folgen dann an zweiter Stelle die Unterhaltsansprüche von Elternteilen, die ein Kind betreuen und zwar unabhängig davon, ob sie und der unterhaltsverpflichtete Elternteil geschieden, getrennt lebend oder gar nicht miteinander verheiratet waren.
Ebenfalls an zweiter Stelle stehen Ehegatten, die sich erst nach langer Ehedauer getrennt haben.
 
Im dritten Rang findet sich künftig der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut.
 
Die entsprechenden Ränge sollen auch für (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten.
 
2. Besserstellung des nicht verheirateten kinderbetreuenden Elternteils
Nach heutiger Rechtslage erhält der alleinerziehende unverheiratete Elternteil nach der Geburt des Kindes für bis zu drei Jahre Betreuungsunterhalt. Danach muss sie/ er wieder arbeiten gehen, es sei denn, dass dies "grob unbillig" wäre. Der geschiedene kinderbetreuende Elternteil muss hingegen erst dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind ca. acht Jahre alt ist.
 
Die unterschiedliche Behandlung soll beibehalten werden. Allerdings soll es den alleinerziehenden unverheirateten Elternteilen künftig einfacher gemacht werden, die zeitliche Drei-Jahres-Hürde zu überschreiten. Hierfür soll es genügen, wenn die zeitliche Begrenzung auf drei Jahre schlicht "unbillig" ist; "grobe Unbilligkeit" wird nicht mehr gefordert.
 
3. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wird zukünftig ausdrücklich im Gesetz verankert sein. Die "ehelichen Lebensverhältnisse" werden nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Faktoren für die Frage sein, ob und wenn ja welche Erwerbstätigkeit der bedürftige Ehepartner nach der Scheidung aufnehmen muss.
 
Dem kinderbetreuenden Elternteil wird es zukünftig durchaus früher als heute üblich zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Unterhalt eigenverantwortlich zu sichern, sofern die Kinderbetreuung, z.B. durch eine Mittags-/ Nachmittagsbetreuung in der Schule, gewährleistet ist.
 
Die Möglichkeiten, den nachehelichen Unerhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen, werden erweitert. Unterhaltsvereinbarungen vor der Ehescheidung müssen jedoch notariell beurkundet werden, um sicherzustellen, dass beide Ehepartner über die gegebenenfalls weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.
 
4. Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Ein einheitlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder soll qua Gesetz eingeführt werden. Die Regelbetrag-Verordnung und somit auch die unterschiedliche Handhabung von Ost und West entfällt damit. Die Höhe des Mindestunterhalts soll sich zukünftig an dem steuerrechtlichen Kinderfreibetrag orientieren. Insoweit soll eine Angleichung des Unterhaltsrechts an das Steuer- und Sozialrecht vollzogen werden.
Das Prinzip der Einteilung der minderjährigen Kinder in drei Altersstufen soll beibehalten werden, ebenso die prozentuale Erhöhung der konkreten Kindesunterhaltsbeträge bei steigendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Berechnungsbasis soll jedoch der neu definierte Mindestunterhalt bilden.
 
Der Übergang zum neuen Recht
Eine Anpassung von Alttiteln an das neue Unterhaltsrecht soll nur dann zulässig sein, wenn sich die Unterhaltsverpflichtung durch das neue Unterhaltsrecht wesentlich verändern würde und die Änderung allen Beteiligten zumutbar ist.
Für dynamische Unterhaltstitel und solche, die keinen bezifferten Unterhaltsbetrag enthalten, sondern sich an Altersstufe und Regelbetrag orientieren, soll ab In Kraft treten des neuen Unterhaltsrechts ohne weiteres letzteres gelten, soweit durch die Änderung nicht weniger Unterhalt geschuldet wird.