Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2010

Familie und Ehescheidung
30.01.20102590 Mal gelesen
Kriterien der Einstufung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle

ie im Januar 2010 neu veröffentlichte "Düsseldorfer Tabelle" des Oberlandesgerichts Düsseldorf sieht im Vergleich zum Vorjahr für alle Altersgruppen und Einkommen eine Unterhaltserhöhung im Durchschnitt um 13 Prozent vor.


Vielen ist bekannt, dass sich der zu leistende Unterhalt am Alter des Kindes und an der Einkommensstufe des Pflichtigen orientiert. So einfach ist es aber dann eben doch nicht. Eine Einstufung kann sich immer noch ändern kann, wenn man die Hintergründe und gerichtlichen Anmerkungen der Tabelle berücksichtigt.

Jeder Unterhaltspflichtige hat z.B. einen sog. notwendigen Eigenbedarf. Der Eigenbedarf ist der Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltsleistungen weiterhin zur Verfügung stehen muss. Der Bedarf ist zunächst für Erwerbs- und Nichterwerbstätige unterschiedlich. Daneben kann sich der Eigenbedarf auch noch aufgrund anderer Umstände ändern, beispielsweise wenn der Unterhaltspflichtige eine höhere Miete als 360,- EUR monatl. aufbringen muss. In diesem Fall erhöht sich auch der Eigenbedarf und eine Unterhaltsverpflichtung kann geschmälert sein.

Berücksichtigt werden muss daneben auch die Zahl der Unterhaltsberechtigten. Dadurch kann es zu Zu- oder Abschlägen kommen. Die vorherigen Tabellen waren an drei Unterhaltspflichtigen ausgerichtet, jetzt ist die Tabelle lediglich auf zwei unterhaltsberechtigte Personen ausgelegt. Bei nur einem Unterhaltsempfänger ist daher eine früher vorgenommene doppelte Höherstufung jetzt nicht mehr gerechtfertigt.


Zu beachten gilt schließlich, dass bei minderjährigen Kinder die Hälfte des Kindergeldes und bei den Volljährigen das volle Kindergeld von den festgesetzten Unterhaltsbeträgen abzuziehen ist.

In jedem Fall ist es ratsam, bestehende Verpflichtungen zu überprüfen, denn rückwirkend sind Änderungen nur schwer durchsetzbar. Gerade bei bereits länger bestehenden Verpflichtungen ist zu prüfen, ob ein erneuter Anspruch auf Auskunftserteilung des Unterhaltspflichtigen gegeben ist. Gibt es daneben Kenntnis über Einkommenssteigerungen jeglicher Art, kann hieraus auch vor Ablauf der sonst geltenden Zweijahresfrist ein erneuter Auskunftsanspruch resultieren.