Verschweigen von neuen Einkünften während des Unterhaltsprozesses

Familie und Ehescheidung
07.07.2006 2585 Mal gelesen

Im Unterhaltsprozeß kommt es häufig zu dem Problem, daß ein Ehegatte zunächst nur einige geringe Einkünfte hatte. Im Laufe des Prozesses hat er dann höhere Einkünfte. Müssen diese neuen Einkünfte genannt werden? Was passiert, wenn man diese neuen Einkünfte nicht im Unterhaltsprozeß mitteilt? Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden.

1. Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Rahmen einer Abänderungsklage auf Zahlung höheren Unterhalts für sich und die zwei Kinder geklagt.

Der Beklagte hatte selbst beantragt, daß der Klägerin ab dem 1. Januar 2005 kein Unterhalt mehr geschuldet wird . Das Amtsgericht hatte den Beklagten zu höheren Unterhalt verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte legte Berufung ein. Er trug u.a. vor, daß die Klägerin ab 1. Januar 2005 nicht mehr unterhaltsbedürftig sei, weil ihr die Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit zumutbar war.

Im Laufe des Berufungsprozesses hatte sich aber herausgestellt, daß die Klägerin bereits im Jahr 2004 ihre Erwerbstätigkeit von einer Halbtagstelle auf eine 2/3 Stelle aufgestockt hatte. Sie hatte dies unstreitig nicht offenbart. Außerdem hatte die Klägerin auch verschwiegen, daß Sie Miterbin eines Hauses geworden war. Dadurch hatten sich Schuldentilgungen reduziert, dies aber nicht angegeben. Daher beantragte der Beklagte auch, daß der Unterhaltsanspruch für die geschiedene Frau vollständig wegfällt.

2. Entscheidung des OLG Frankfurts vom 16.12.2005 (Az.: 1 UF 54/05)

Das Oberlandesgericht gab dem Antrag des Beklagten statt.

Da die Klägerin noch vor der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz ihre Erwerbstätigkeit ausgeweitet habe und dies dem Beklagten verschwiegen habe, sei ihr Anspruch auf Unterhalt ab dem 1.1.2005 vollständig verwirkt.

Wörtlich heißt es u.a.

"Wenn eine Partei einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat sie der Begründung des Anspruchs dienenden tätsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was ihre Unterhaltsbedürftigkeit infrage stellen könnte (...). Dies gilt im Hinblick auf die nach " 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits. Ändern sich während des Rechtsstreits die maßgeblichen Verhältnisse, so sind diese Umstände, die sich auf den geltend gemachten Anspruch auswirken können, auch ungefragt anzuzeigen" (zitiert nach OLG Frankfurt in: FF 2006, S. 157 (158)).

Dies gelte im übrigen auch dann, wenn man der Ansicht sei, die Einkommenserhöhung beeinflusse den Unterhaltsanspruch aus rechtlichen Gründen nicht. Denn die Entscheidung, obliege nur dem Gericht.

Gleiches galt auch für das Verschweigen der Miterbschaft.

Die Abwägung ergäbe, daß es grob unbilig wäer, den Beklagten weiterhin Unterhalt zahlen zu lassen.

3. Rechtsfolgen

Das Gericht sah in dem Verschweigen der neuen Einkommensituation einen versuchten (Prozeß-) Betrug. Damit sei der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt, d.h. entfallen.

§ 1579 Nr. 2 BGB lautet:

"Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

Nr. 2

der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,"

4. Abschließende Bemerkung

Das Verschweigen von Eigeneinkünften des Unterhaltsberechtigten ist ein äußerst riskantes Unternehmen. In solchen Fällen reduzieren die Gerichte den Unterhaltsbetrag oder - wie in diesem Fall - lassen ihn gänzlich entfallen. Die Behauptung, man habe nicht gewußt, daß man das Einkommen nicht angeben müsse oder man sei nicht verpflichtet dazu, hilft grundsätzlich nicht.

Es ist daher nur dringend anzuraten, daß die/der Berechtigte jegliche Änderungen des Einkommens unaufgefordert und ohne Verzögerungen an das Gericht und den Unterhaltsverpflichteten mitteilt.

Rechtsanwalt

Klaus Wille

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