Lebenslanger Unterhalt nach 13 Jahren Ehe

Familie und Ehescheidung
06.11.20091181 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 14.10.2009 einer Gymnasiallehrerin nach 13-jähriger Ehe einen lebenslangen Unterhalt von EUR 500 monatlich zugesprochen.
 
Das aktuelle Einkommen der Ehefrau beträgt EUR 3200 brutto, während der Ehemann rund EUR 5500 netto erzielt.
 
Schon zu Beginn der Ehe 1993 hatte die Ehefrau nicht als Lehrerin, sondern als Texterin gearbeitet. Trotz der Betreuung des heute 15-jährigen Sohnes konnte Sie zuletzt als Texterin rund EUR 2500 netto erzielen. Im Jahre 2000 kündigte sie ihren Arbeitsvertrag, weil die Familie nach Brüssel umzog.
 
In der Zeit von 2000 (Umzug nach Brüssel) bis 2005 hatte die Ehefrau weder als Lehrerin, noch als Texterin gearbeitet, sondern in geringem Umfang Bürotätigkeiten ausgeübt.
 
Nachdem man sich 2004 trennte, arbeitet die Ehefrau seit 2005 wieder in ihrem erlernten Beruf als Lehrerin und erzielt hieraus heute die EUR 3200 brutto.  
 
Das Amtsgericht hatte der Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt von rund EUR 1500 (unbefristet) zugesprochen. Auf die Berufung des Ehemannes setzte das Oberlandesgericht den Unterhalt für Zeit ab 01.01.2012 auf EUR 500 herab. Dieser Unterhaltsbetrag aber wurde auf unbestimmte Zeit, also ohne Befristung, zugesprochen.
 
Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil bestätigt, also insbesondere auch die EUR 500 unbefristet zugelassen. Bis zum 31.12.2011 sind demnach die rund EUR 1500 aus dem Urteil des Amtsgerichts weiter zu zahlen, danach ist dann ab 01.01.2012 und unbefristet der Betrag von EUR 500 als Ehegattenunterhalt geschuldet.
 
Begründet wird dies damit, dass die Ehefrau als Texterin heute geschätzte EUR 4500 brutto in ihrem ehemaligen Arbeitsverhältnis erzielen könnte, wenn sie nicht wegen des ehebedingten Umzugs nach Brüssel diese Tätigkeit aufgegeben hätte. Stattdessen aber erzielt sie als Lehrerin heute nur EUR 3200 brutto, was eine Differenz von EUR 900 brutto oder umgerechnet rund EUR 500 netto ausmacht. Genau dies ist ihr ehebedingter Nachteil, der ihr unbefristet von Ihrem geschiedenen Ehemann auszugleichen ist.