Reform des Versorgungsausgleichs

Familie und Ehescheidung
27.07.20091038 Mal gelesen

Am 12.02.09 hat der Deutsche Bundestag die von Bundesjustizministerin Brigitte Zybries vorgeschlagene Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Am 06.03.09 hat die Reform des Versorgungsausgleichs den Bundesrat passiert. Der Versorgungsgausgleich wird damit grundlegend neu geordnet. Es sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. An Stelle des Einmalausgleichs wird also jedes einzelne Versorgungsanrecht halbiert, was zum Wegfall der umständlichen BarwertVO führt. Die interne Teilung eines jeden Anrechts steht im Vordergrund (§§ 10 ff VersAusglG). Zudem ermöglicht die Reform mehr Spielraum für Vereinbarungen und lässt den Versorgungsausgleich in Sonderfällen wegfallen. Durch diese Teilung erhält der Berechtigte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des jeweils Verpflichteten. Damit wird das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abgelöst. In Zukunft können also auch die Anrechte aus der betrieblichen und der privaten Altersvorsorgung schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden damit weitgehend entbehrlich. Das neue Recht des Versorgungsausgleichs soll am 01.09.09 in Kraft treten.

Das neue Gesetz ist kürzer, übersichtlicher und vor allem verständlicher. Das Familiengericht kann im Einzelfall zu Lasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ein gleichwertiges Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründen (§§ 14 ff VersAusglG).

Der Versorgungsausgleich wird nach wie vor bei grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Einzelheiten werden aber ausdrücklich der Rechtssprechung überlassen.

Geringere Werte sollen in Zukunft nicht mehr ausgeglichen werden.

Bei einer Ehedauer bis zu 3 Jahren findet gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Somit hat der Mandant zu entscheiden, ob er einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt. Da dem Anwalt eine verbindliche Berechnung der auszugleichenden Anrechte jedoch nicht möglich ist, muss sorgfältig abgewogen werden, ob ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine Belehrung des Mandanten durch den Anwalt ist hier auf jeden Fall unerlässlich.

Insgesamt ist die Strukturreform des VA zu begrüßen.