Neue Düsseldorfer Tabelle (01.01.2009) – Mehr Geld für Kinder ab dem 12. Lebensjahr

Familie und Ehescheidung
05.01.20092073 Mal gelesen

Das OLG Düsseldorf hat bekannt gegeben, daß sich die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2009 ändert. Damit reagiert das Gericht auf die Änderung des Kindergeldes sowie auf die Änderung der Kinderfreibeträge. Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr (3. Einkommensgruppe) gibt es mehr Unterhalt, für die jüngeren etwas weniger.

a) Rechtlicher Hintergrund:
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine mittlerweile allgemeine Richtlinie dar, um den Unterhalt einfacher festlegen zu können. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang (vgl. Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle)

Die Höhe des Kindesunterhaltes wird bestimmt zum einen nach dem Alter der Kinder und zum anderen nach der Höhe des Einkommens. Es gibt vier Altersstufen (0-5; 6 - 11, 12 - 17 Jahre und ab dem 18. Lebensjahr) sowie 10. Einkommensstufen. Nach dem das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt wurde, kann man einfach in der Tabelle nachsehen und den Unterhaltsbetrag ausrechnen. Bei der neuen Unterhaltstabelle muß aber noch berücksichtigt werden, daß der Unterhalt sich neuerdings immer um das hälftige Kindergeld reduziert. Gemäß §1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. ist das Kindergeld immer zur Hälfte auf den Unterhalt anzurechnen.

Die neue Düsseldorfer Tabelle (Quelle: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/)

 Kindesunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle (gültig ab dem 01.01.2009) 

   

bereinigtes Nettoeinkommen
des Unterhalts-
pflichtigen in Euro (€)

Die Altersstufen in Jahren
(
§ 1612 a Abs. 3 BGB)

Vomhun-
dertsatz

Ein-kom-mens-gruppe  

0 - 5 Jahre

6 - 11 J.

12 - 17

ab 18

 


Beträge jeweils in Euro (€)
Wichtig:
Das Kindergeld wird von den Beträgen noch zur Hälfte abgezogen!

1.

bis 1.500 €

281

322

377

432

100

2.

1.501 - 1.900

296

339

396

454

105

3.

1.901 - 2.300

310

355

415

476

110

4.

2.301 - 2.700

324

371

434

497

115

5.

2.701 - 3.100

338

387

453

519

120

6.

3.101 - 3.500

360

413

483

553

128

7.

3.501 - 3.900

383

438

513

588

136

8.

3.901 - 4.300

405

464

543

623

144

9.

4.301 - 4.700

428

490

574

657

152

10.

4.701 - 5.100

450

516

604

692

160

 

über 5.101 €

nach den Umständen des Falles

 

 b) Einige Veränderungen in der Düsseldorfer Tabelle:

  • Für Kinder im Alter bis fünf Jahren sinken Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um bis zu drei Euro, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um fünf Euro im Monat.
  • Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren steigen die Unterhaltszahlungen um 7 bis 15 Euro und für junge Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 Euro.
  • Beispiel: Unterhaltspflichtige mit einem Einkommen bis zu 1.500 Euro müssen künftig - nach Abzug des Kindergeldanteils - für das erste Kind im Alter bis fünf Jahre 199 Euro zahlen (281 Euro gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeldanteil von 82 Euro). Für sechs- bis elfjährige Kinder müssen 240 Euro und für 12- bis 17-jährige 295 Euro gezahlt werdem. Für Kinder über 18. Jahre müssen nach Abzug des Kindergeldes 268 Euro gezahlt werden.

Wichtig: bei mehreren Kindern kann der Zahlbetrag sich ändern, da ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wird. Aufgrund der hälftigen Anrechnung kann der Zahlbetrag niedriger sein als für das erstgeborene Kind.

Diese Neuerungen können unmittelbare Auswirkungen für Unterhaltsschuldner und - gläubiger haben. Hier sollten Sie sich beraten lassen, ob eine Unterhaltsabänderung möglich ist.

Die Düsseldorfer Tabelle können Sie komplette der Homepage des OLG Düsseldorf entnehmen (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/)

Gerade für laufende und zukünftige Verfahren haben die Neuerungen Auswirkungen. Für Fragen zu diesem oder anderen Themenkomplexen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Gerne können Sie mit uns hier einen Beratungstermin vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
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Telefon: 0221/2724745
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