Glück im Spiel, Pech bei der Scheidung

Glück im Spiel, Pech bei der Scheidung
27.04.20161497 Mal gelesen
Fragen zum Zugewinnausgleich

Wenn der Traum eines jeden Lottospielers wahr und ein erheblicher Gewinnbetrag im Millionenbereich erzielt wird, ist die Freude zunächst riesengroß. Diese kann allerdings sehr schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn der Lottogewinn zwischen Trennung vom Partner/in und der Zustellung des Scheidungsantrags gewonnen wird: Denn dann besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Teil des Lottogewinns nicht für weitere schicke Sportwägen oder Traumreisen ausgegeben werden kann, sondern in den Zugewinnausgleich von dem/der ehemaligen Ehepartner/in fließt.

Bereits mit Urteil vom 22.12.1976 (Az. IV ZR II/76) als auch kürzlich mit Beschluss vom 16.10.2013 (Az. XII ZB 277/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein nach der Trennung vom Partner und vor Zustellung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn in den Zugewinnausgleich miteinbezogen wird, soweit die Ehegatten keine andere Regelung durch einen Ehevertrag getroffen haben. Dieser Entscheidung steht weder entgegen, dass die (noch) Ehegatten bereits eine lange Zeit getrennt leben noch, dass der Lottogewinn keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft aufweist. Folglich ist ein erzielter Lottogewinn nicht zum privilegierten Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zu zählen und auch nicht als grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1381 Abs. 1 BGB anzusehen.

Begründet wird diese Entscheidung grundsätzlich damit, dass die Vorschriften der §§ 1372 ff. BGB über den Zugewinnausgleich gerade nicht danach unterscheiden, auf welche Art und Weise Vermögen erwirtschaftet wurde und ob der andere Ehegatte in bestimmter Weise zum Erwerb beigetragen hat. Vielmehr stellen die Vorschriften eine starre Regelung dar. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen wird während der Ehe erzieltes Vermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, was die Schmälerung des Zugewinnausgleichs zur Folge hat, da die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen verringert wird. Diese Differenz bildet gemäß § 1373 BGB den Zugewinn eines Ehegatten. Ein sogenannter privilegierter Anfangserwerb im Sinne des § 1374 Abs. 2 wird lediglich bei Schenkung oder Erbschaft angenommen, wo gerade die persönliche Beziehung für den Erwerb maßgeblich ist. Eine Übertragung auf einen Lottogewinn scheidet wegen der fehlenden persönlichen Bindung deshalb aus. Sicherlich kann in diesem Zusammenhang auch damit argumentiert werden, dass der gewinnende und sich trotz Trennung nicht scheidende Ehegatte die Vorteile der Ehe genießt und deshalb auch diese, teils finanziell gravierenden Nachteile als Gegenstück tragen muss.

Sollten auch Sie Fragen rund um den Zugewinnausgleich haben, so ist der Gang zum Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu empfehlen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Magold, Walter & Hermann stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.