Neues zum Kindergeld, Kinderzuschlag und Kindesunterhalt

Neues zum Kindergeld, Kinderzuschlag und Kindesunterhalt
21.12.2015659 Mal gelesen
Dies ist ein Beitrag, der sich mit der Anpassung des Kindergelds zum 01.01.2016 und der neuen Düsseldorfer Tabelle 2016 beschäftigt.

Das neue Jahr hat viel Neues gebracht, so auch zum Kindergeld, Kinderzuschlag und zum Kindesunterhalt

Nur zögerlich hatte die Bundesregierung, obwohl aufgrund des Existenzminimumsberichts bereits eine Anhebung im Jahr 2014 angezeigt gewesen wäre, mit Zustimmung des Bundesrats am 10.07.2015 das Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 angepasst. Das Kindergeld stieg in zwei Schritten, in 2015 um EUR 4,00 Euro und ab dem 01.01.2016 um weitere EUR 2,00.

Zudem wurde der Kinderzuschlag zum 01.01.2015 um EUR 20,00 pro Monat angehoben.

Wichtig! Ab 2016 müssen zwingend in allen Kindergeldanträgen die Steuer-Identifikationsnummern des Antragstellers sowie des berechtigten Kindes angegeben werden, da der Antrag sonst nicht bearbeitet werden kann, mit der Folge, dass auch kein Kindergeld ausbezahlt wird. Bei bereits vor dem Jahreswechsel laufenden Kindergeldzahlungen müssen die Identifikationsnummern schriftlich an die Familienkasse gemeldet werden.

 Zum 01.01.2016 wurde nach viel Kritik auch § 1612a BGB, die Vorschrift, die die Höhe des Mindestunterhalts regelt, geändert. Während in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung noch auf den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag abgestellt worden war, wurde jetzt der Bundesminister für Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt erstmals zum 01.01.2016 und dann im Abstand von jeweils zwei Jahren per Rechtsverordnung den Mindestunterhalt festzulegen. Davon hatte dieser Gebrauch gemacht, so dass es mit Beginn des Jahres 2016 eine neue Düsseldorfer Tabelle gab.

Von diesen Unterhaltsbedarfssätzen nach der Düsseldorfer Tabelle ist das hälftige Kindergeld abzuziehen, sofern der betreuende Elternteil das Kindergeld bezieht. Wird das Kindergeld vom Barunterhaltspflichtigen bezogen, ist dem relevanten Unterhaltsbedarfssatz das hälftige Kindergeld hinzuzurechnen.

Hinweis! Wer seine Unterhaltszahlungen noch nicht angepasst hat, sollte dies umgehend nachholen. Wer nach der neue Düsseldorfer Tabelle zu wenig Unterhalt erhält, sollte die richtige Unterhaltshöhe einfordern.

Tipp! Wer sich bei der Bestimmung der richtigen Unterhaltshöhe unsicher ist, sollte sich den Rat eines auf Familienrecht spezialisierten Anwalts einholen. Gleiches gilt für denjenigen, der nach der Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung das Gefühl hat, dass der notwendige Selbstbehalt (beim Nichterwerbstätigen EUR 880,00, beim Erwerbstätigen EUR 1.080,00) nicht mehr gewahrt wird.