Zu den Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung sowie zur Zurückweisung nach Aufhebung eines Urteils, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen wurde (§ 629 b ZPO)

Familie und Ehescheidung
05.09.20081125 Mal gelesen

Eine einverständliche Scheidung nach Ablauf der Mindesttrennungsdauer von einem Jahr erfordert zum Schutz der Ehegatten vor einer übereilten einverständlichen Scheidung ergänzend eine Einigung der Parteien über bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte, Folgesachen. Fehlt es an einer solchen Einigung bzw. an einem vollstreckbaren Schuldtitel hierüber, müssen die Voraussetzungen des Scheiterns der Ehe zur Überzeugung des Gerichts vorliegen; auf die Vermutung allein können sich die Parteien dann nicht stützen.

Im vorliegenden Fall hatten sich die Parteien bis auf die Aufteilung der Ehewohnung über sämtliche regelungsbedürftige Folgesachen in einer vollstreckbaren Urkunde geeinigt. Das Amtsgericht wies den Scheidungsantrag mit der Begründung ab, dass eine Reglung über die Ehewohnung fehle und zur Zerrüttung der Ehe nichts vorgetragen sei. Das Berufungsgericht sah indes das Vorhandensein eines vollstreckbaren Schuldtitels über die Ehewohnung als entbehrlich an, da die Eheleute hierüber bereits vorab eine Einigung erzielt hatten. Im Falle der erfolgten Teilung der Ehewohnung gäbe es nichts zu vollstrecken, was Gegenstand einer entsprechenden Urkunde sein könnte.
Dennoch war das Berufungsgericht daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden und die Ehe der Parteien zu scheiden. Vielmehr musste die Scheidungssache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden, weil bei diesem noch eine Folgesache zur Entscheidung anstand. Denn der in der Scheidungsfolgenvereinbarung enthaltene Ausschluss des Versorgungsaus-gleichs wurde nicht, wie erforderlich, vom Familiengericht genehmigt, sodass sich der Versorgungsausgleich bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Schwebe befindet.
Die Zurückweisung ist zur Wiederherstellung des Entscheidungsverbundes zwingend, selbst dann, wenn die Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden sind und der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf, denn bei Abweisung des Scheidungsantrags werden die Folgesachen gegenstandslos und gelangen bei einer Berufung gegen das Urteil nicht in die nächsthöhere Instanz, da in der unteren nicht über sie entschieden worden ist.


Urteil des OLG Dresden vom 09. Januar 2003, Az.: 10 UF 789/02

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Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Familienrecht, Leipzig

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