NEUREGELUNG DES UNTERHALTSRECHTS SEIT DEM 01.01.2008

Familie und Ehescheidung
29.05.2008904 Mal gelesen

Nach umfassenden politischen Diskussionen gelten seit dem 1.1.2008 neue Regeln für Unterhaltszahlungen. Im Wesentlichen verfolgt die Reform drei Zielsetzungen: Das Kindeswohl soll gefördert, die Eigenverantwortung nach der Ehe gestärkt und das Unterhaltsrecht grundlegend vereinfacht werden. Dafür waren zahlreiche Neuregelungen notwendig; einige wichtige dazu im Überblick:

 

Erstrangig unterhaltsberechtigt sind zukünftig alle minderjährigen Kinder, unabhängig davon, ob diese aus einer Ehe stammen, oder nicht. Bislang teilten sie sich regelmäßig ihre Ansprüche mit unterhaltsberechtigten Ehe- bzw. Ex-Ehegatten. Maßgeblich ist dies freilich nur dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um allen Unterhaltsberechtigten den zustehenden Betrag zu zahlen, ohne dass ihm selbst nichts mehr zum Lebensunterhalt bliebe (sog. Mangelfall). Künftig muss zunächst der Unterhalt aller minderjährigen Kinder gezahlt werden, da diese am wenigsten in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Neu ist dabei ebenso, dass alle Elternteile wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder gleichberechtigt sind. Das heißt, es ist unerheblich, ob die betreuenden Mütter oder Väter mit dem anderen Elternteil jemals zusammengelebt haben und falls ja, ob verheiratet oder nicht.

Bisher bekamen unverheiratete Elternteile lediglich 3 Jahre Betreuungsunterhalt, wogegen für betreuende Elternteile ehelicher Kinder frühestens ab Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes die Verpflichtung bestand, selbst zum Lebensunterhalt beizutragen. Nunmehr ist grundsätzlich jeder betreuende Elternteil mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, falls nötig durch die Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Allerdings ist eine Verlängerung des Unterhaltsanspruches aus Billigkeitsgründen - insbesondere wenn eine ausreichende Kinderbetreuung sonst nicht sichergestellt wäre - möglich.

Die Ansprüche auf Ehegattenunterhalt richteten sich bisher maßgeblich nach den sog. "ehelichen Lebensverhältnissen". Jetzt soll jeder Ehepartner nach der Scheidung grundsätzlich für sich selbst verantwortlich sein und hat die Verpflichtung, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Lediglich bei der Frage, was dabei angemessen ist, können die Verhältnisse während der Ehe eine Rolle spielen; wichtig ist aber ebenso, welcher Lebensstandard vor der Eheschließung zur Verfügung stand. Bekannte Aussagen wie "Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin" gehören damit wohl der Vergangenheit an. Auch hiervon gibt es bei langer Ehedauer oder in begrenzten Härtefällen natürlich Ausnahmen. Weiterhin soll durch die Gerichte wesentlich umfassender von den Möglichkeiten der Begrenzung hinsichtlich Höhe und Dauer des Unterhalts Gebrauch gemacht werden.

Eine Vereinfachung tritt durch einen einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ein, der sich nunmehr an den Kinderfreibetrag anlehnt. Die bisherige Differenzierung für Kinder in alten und neuen Bundesländern entfällt. Das Kindergeld ist künftig auf den Bedarf des Kindes anzurechnen; damit werden auch komplizierte Sonderregelungen für Mangelfälle entbehrlich.

Aufgrund der Reform und der Änderung der Unterhaltsbeträge ist es gegebenenfalls sinnvoll, bestehende Unterhaltstitel überprüfen zu lassen, insbesondere weil die Neuregelungen auch auf bereits abgeschlossene Fälle anzuwenden sind.

 

Rechtsanwältin Monika Gilg, Stadtroda/ info@kanzlei-gilg.de