Elternunterhalt: Faktische Mithaftung des Schwiegerkindes

Familie und Ehescheidung
01.04.2014448 Mal gelesen
Der BGH (AZ: BGH XII ZR 25/13) hat durch Beschluss vom 05.02.2014 entschieden, daß auch gering verdienende Kinder aufgrund eines gut verdienenden Ehepartners für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen.

Der Leitsatz lautet:

"a) Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - OLG Hamm
AG Hattingen"

Die Betroffene war verheiratet und erzielte aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von rund 1.785 EUR. Ihr Ehemann war ebenfalls berufstätig und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 4.027 € (2011) bzw. 4.076 € (2012). Die Eheleute wohnten in einer in ihrem Miteigentum stehenden Eigentumswohnung, die unter anderem über 80 qm Wohnfläche sowie zwei Pkw-Stellplätze in der Tiefgarage verfügte.

Die Tochter muß nun 480 EUR für Ihren Vater im Pflegeheim zahlen, womit ihr deutlich weniger bleibt, als der Freibetrag für Singles von 1.600 EUR. Da der Ehemann wesentlich mehr verdiene als sie, müsse sie entsprechend weniger für ihre Familie aufbringen, sodaß mehr Geld für den Unterhalt des Vaters verbleibe. Der BGH betont zwar, daß mit seiner Entscheidung keine Haftung der Schwiegerkinder für den Elternunterhalt verbunden sei, die höheren Unterhaltszahlungen errechneten sich nur aus der hohen Absicherung der Tochter.

Dies bedeutet aber eine faktische Inanspruchnahme des Schwiegerkindes. Interessant wäre, wie der BGH im Falle eines unverheirateten Paares entscheiden würde - mit genanntem Argument könnte man auch dort den Selbstbehalt untergraben.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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