Die einvernehmliche Scheidung und ihre Kosten.

Familie und Ehescheidung
26.02.2014519 Mal gelesen
Sofern die Scheidung einvernehmlich ist, kann diese schnell erfolgen. Die Vertretung eines Ehepartners durch einen Anwalt kann ausreichen.

Dies ist der Fall, wenn keine Ansprüche/Streitigkeiten über Sorgerecht, Kindes- oder Ehegattenunterhalt, Hausrat, Ehewohnung oder Zugewinnausgleich bestehen und der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Andernfalls müssen beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.

Nach dem BGH (BGH-Urteil vom 11.02.2004, AZ: XII ZR 265/02) steht es den Ehegatten grundsätzlich frei, im Rahmen eines Ehevertrags oder des Scheidungsverfahrens die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche auszuschließen. Der Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen darf dabei aber nicht beliebig unterlaufen werden. Vertragliche Vereinbarungen stoßen dort an die Grenze, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht wird, weil sie einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens einer Ehe unzumutbar erscheint.

Die sogenannte Inhalts- und Ausübungskontrolle der Vereinbarung wird im Scheidungsverfahren vom Gericht durchgeführt. Sie richtet sich nach §§ 138 und 242 BGB. Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich nach § 127a BGB durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

Bei der Wirksamkeitskontrolle wird eine Gesamtwürdigung aller subjektiv verfolgten Zwecke und Beweggründe unter objektiver Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Auswirkungen der Vereinbarung auf die Ehegatten und Kinder angestellt.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird auch bei der Scheidung nach dem RVG abgerechnet. Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrenswertes. Dieser errechnet sich aus dem Gegenstandswert für die reine Scheidung, Versorgungsausgleich und weitere zusätzliche Verfahren über die Folgesachen Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht und Zugewinnausgleich.

Die Nettogehälter der Eheleute werden für die reinen Scheidungswert addiert und dann mal 3 genommen. Danach erfolgt ein Abzug von je 250 EUR pro Kind, sofern vorhanden.

Die Summe ergibt den Gegenstandswert für die reine Scheidung. Danach werden die Gerichtskosten berechnet.

Scheidungsfolgesachen in und außerhalb des Verbundes erhöhen den Gegenstandswert.

So hat das OLG Köln (Beschl. v. 20.12.2012, AZ: 27 WF 245/12) für den Versorgungsausgleich entschieden, daß grundsätzlich für eine Versorgungsausgleichssache ein Verfahrenswert auch dann festzusetzen sei, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VerAusglG wegen kurzer Ehe nicht gestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 2102; OLG Jena, FamRZ 2012, 128 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2011 - 5 WF 16/11). Die Festsetzung eines Verfahrenswertes sei schon deswegen geboten, weil in der Beschlussformel ausdrücklich festgestellt werden müsse, daß der Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet (§ 224 Abs. 3 FamFG).

Das gleiche gilt für den Verzicht auf Versorgungsausgleich, wenn die Ehe länger als 3 Jahre gedauert hat.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de