Änderung der Rechtsprechung: Urteil des BGH vom 06.02.2008 zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

Familie und Ehescheidung
06.03.20081970 Mal gelesen

In seinem Urteil vom 06.02.2008 hatte sich der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im wesentlichen mit der Frage zu befassen, wie der Anteil an einer Tierarztpraxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist.
Der BGH stellte dabei seiner bisherigen Rechtsprechung folgend (vgl. BGH FamRZ 1991, 43, 45 f.) zunächst fest, dass der Forderungsbestand einer freiberuflichen Praxis ebenso wie das entsprechende Rücklagenkonto mit dem Nennwert in das Endvermögen des Inhabers einzustellen sind.

Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob der Wert eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder einer freiberuflichen Praxis dann nicht im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, wenn die Erträge hieraus bereits durch den Ehegattenunterhalt aufgeteilt werden. Der BGH stellt zur Beantwortung dieser Frage wesentlich darauf ab, ob zum Unterhalt (ausnahmsweise) auch der Vermögensstamm herangezogen wird oder aber er nur aus den Einkünften zu bestreiten ist.

Die freien Berufe erbringen in der Regel persönliche Leistungen. Die Erwartung künftigen Einkommens hängt demnach im wesentlichen von der Person des Inhabers ab. Da der Zugewinnausgleich aber dazu dient, das bis zum Stichtag vorhandene Vermögen und eben nicht künftige Ertragsmöglichkeiten auszugleichen, ist bei der Bewertung des good wills nur auf solche Merkmale abzustellen, die auf einen potentiellen Erwerber übertragbar sind.

Der BGH nennt hier beispielhaft den Mitarbeiterstamm, den günstigen Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, die Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar sind. Nicht dagegen sollen der Ruf und das Ansehen des aktuellen Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft sind, Einfluss in die Bewertung finden.

Der BGH beanstandet es dabei nicht, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen wird, die von der jeweils zuständigen Standesorganisation in Form einer Richtlinie empfohlen wird. Demnach wird in den meisten Fällen - neben der Bestimmung des Substanzwerts nach den allgemeinen Grundsätzen - der ideele Wert einer Praxis oder Kanzlei zunächst ausgehend vom Umsatz der letzten drei abgelaufenen Jahre vor dem Stichtag ermittelt. Das laufende Jahr könne Auskunft geben über Umsatztendenzen. Der Dreijahresdurchschnitt fließt dann zu 1/3 in die weitere Berechnung ein.

Neu ist nun die weitere Bereinigung diese "Drittelwertes" nach individuellen Kriterien. Hiervon ist nach Auffassung des BGH nicht ein pauschaler Unternehmerlohn abzuziehen - wie in den meisten Richtlinien vorgesehen. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sei vielmehr der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug zu bringen. Nur auf diese Weise kann der auf den aktuellen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert werden, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf den Übernehmer nicht übertragbar ist. Auf diese Weise wird erreicht, dass Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs und Einkommen im Wege des Unterhalts ausgeglichen wird.

Schließlich hatte sich der BGH in diesem Zusammenhang auch mit dem Einwand des Tierarztes zu befassen, er müsse zur Befriedigung eines etwaigen Zugewinnausgleichs seine Praxis verkaufen oder sich wesentlich verschulden und ihm sei dann die Grundlage seiner Existenz entzogen. Dem begegnete der BGH mit dem Hinweis darauf, dass die zur Erfüllung der Ausgleichsschuld notwendigen Mittel häufig bereits aus einem anderen liquiden Teil des Vermögens aufgebracht werden können und im übrigen auch die Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung bestehe.

Andrea Schendel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Schwetzingen