Befristung des Unterhalts trotz langer Ehedauer

Befristung des Unterhalts trotz langer Ehedauer
13.12.2012858 Mal gelesen
Neuregelung entzieht sich der Diksussion auf dem EU-Recht-Trittbrett.

Das Thema ist so alt wie die Scheidung selbst: Soll trotz langer Ehedauer eine Befristung des nach Scheidung zu gewährenden Unterhalts möglich sein ? Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf, übersetzt das Behördendeutsch: "Der Gesetzgeber möchte, dass aus einer langen Ehe auch wieder eine möglichst lange Unterhaltsverpflichtung erwächst !"

Viele Familienrechtler sehen allerdings die Dauer einer Beziehung nicht unbedingt als geeigneten Maßeinheit für die Dauer einer Unterhaltspflicht. Heumann: "Während früher die mehr oder weniger lebenslange Unterhaltsknechtschaft der Normalfall war, ist es aktuell - seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 - so, dass eine Unterhaltspflicht grundsätzlich unabhängig von der Ehedauer befristet werden und übrigens auch der Höhe nach begrenzt werden kann, sofern nicht ein Ehepartner - nach wie vor i. d. R. die Ehefrau - das Familiengericht davon überzeugen kann, dass er durch Abbruch von Ausbildung oder Erwerbstätigkeit infolge von Eheschließung und Geburt/Erziehung von Kindern sogenannte ´ehebedingten Nachteile´ erlitten hat." 

Näheres hierzu finden Sie unter:

Dies möchte die Bundesregierung nun wieder ändern. Der § 1578b Abs. 1 BGB ist wesentlicher Paragraph des Unterhaltsrechts und regelt die Befristung und höhenmäßige Begrenzung des Unterhalts nach Scheidung.

Die Regierungsparteien möchten jetzt die Ehedauer als weiteren wesentlichen Maßstab für - bzw. gegen - eine Befristung des Unterhalts in den § 1578 b BGB einfügen. Heumann: "Auffällig ist, dass keine öffentliche Diskussion stattfindet und die Gesetzesänderung quasi im Verborgenen stattfindet ! Für "Alt-Ehen", die schon vor der Unterhaltsreform 2008 geschlossen wurden, ist die Neubelebung des Kriteriums "Ehedauer" nur recht und billig, da diese Frauen bei ihrer Eheschließung noch nichts von den späteren einschneidenden, z. T. für sie existenzbedrohlichen Änderungen im Unterhaltsrecht wussten. Insoweit wäre es jedoch völlig ausreichend, eine zeitliche Übergangsvorschrift zu erlassen, die Frauen aus vor 2008 geschlossenen, aber langen Ehen eine Brücke zu längerem Unterhalt bauen. Der § 1578 b BGB bräuchte hierfür nicht angetastet zu werden. Für neuere, seit 2008 geschlossene Ehen hingegen könnte die geplante Änderung das falsche rechtspolitische Signal aus Berlin sein."


Der Düsseldorfer Scheidungsspezialist sähe die zuständigen Gremien und Fachausschüsse gern  beteiligt, aber im Unterschied zu normalen Gesetzesinitiativen muss die neue Unterhaltsregel nicht alle sonst notwendigen und verfassungsmäßig vorgeschriebenen Genehmigungsschritte durchlaufen. Die Änderung der Befristungsvorschrift des § 1578b Abs. 1 BGB wurde am 23.11.2012 in einem Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP in den Verantwortungsbereich des Haager Übereinkommens vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts" (Drucksache 17/10492) gestellt.

De facto wird hier eine gravierende und überaus kurzfristige Änderung des Unterhaltsrechts als Anpassung an EU-Recht verkauft. Der Entwurf soll nach Heumanns Informationen noch im Dezember verabschiedet werden. Als Teil geltenden EU-Rechtes könnte eine Ausführungsanordnung dann schon ab 1. Januar 2013 gelten.

Rechtsanwalt Alexander Heumann

Am Wehrhahn 23

40211 Düsseldorf / Centrum


Tel.: 02 11 / 1 64 60 68
info@familien-u-erbrecht.de