Hat in einem Scheidungsverfahren, in dem das auf die Scheidung anzuwendende ausländische Recht (hier: das österreichische Recht, aber auch im türkischen Recht zB.) keinen Versorgungsausgleich kennt und in dem die Durchführung des Versorgungsausgleichs
nach deutschem Recht von keinem Ehegatten beantragt worden ist, das jeweilige Familiengericht ohne materiell-rechtliche Prüfung ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden soll, so hat dies nur deklaratorischen Charakter und erwächst nicht in Rechtskraft. Es steht einem nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens gestellten isolierten Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs (VA) nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGBnicht entgegen.
-> Daher kann man separat wegen der Durchführung des VA einen Antrag bei Gericht stellen und verliert somit keine Rechte.
RA Sagsöz, Bonn