Wie wird die geplante Neuregelung des Sorgerechts nicht verheirateter Eltern aussehen?

Familie und Ehescheidung
19.06.2012509 Mal gelesen
Neuregelung des Sorgerechts nicht verheirateter Eltern ist in Planung. Wie wird die Neuregelung des Sorgerechts aussehen?

Die derzeitige Gesetzeslage sieht vor, dass nur miteinander verheiratete Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht haben. Das Gleiche gilt, wenn die Eheschließung erst nach der Geburt des gemeinsamen Kindes erfolgt.

Ansonsten ist ein gemeinsames Sorgerecht nur möglich, wenn die Kindesmutter ihr Einverständnis zum gemeinsamen Sorgerecht mit dem Kindesvater erklärt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte.

Auf der Grundlage dieser Entscheidungen hat das Bundesjustizministerium nun einen Referentenentwurf an die Länder geschickt und um Stellungnahme gebeten. Die geplante Neuregelung soll das gemeinsame Sorgerecht immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht.

Nachfolgend aufgeführte Schritte sollen nach der geplanten Neuregelung zum gemeinsamen Sorgerecht führen:

Sofern die Kindesmutter ihr Einverständnis zum gemeinsamen Sorgerecht nicht erklärt, soll der Kindesvater mit Hilfe des Jugendamtes die Möglichkeit erhalten, eine Einigung mit der Mutter herbeizuführen.

Sollte sich herausstellen, dass eine Einigung mit der Kindesmutter nicht erzielt werden kann, hat der Kindesvater entweder die Möglichkeit, die Frage des gemeinsamen Sorgerechts nach Scheitern der Gespräche beim Jugendamt in einem familienrechtlichen Verfahren zu klären oder bereits parallel zu den Gesprächen, einen Antrag beim Familiengericht stellen.

Die Kindesmutter erhält in dem familiengerichtlichen Verfahren die Gelegenheit zu einer umfangreichen Stellungnahme zum Antrag des Kindesvaters. Die Frist endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

Trägt die Kindesmutter keine kindeswohlrelevanten Gründe für die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts vor oder nimmt sie keine Stellung zu dem Antrag des Vaters, soll das Familiengericht, wenn derartige Gründe auch sonst nicht bekannt sind, in einem beschleunigten Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung dem Kindesvater das Sorgerecht mit übertragen können.

Das Familiengericht spricht dem Kindesvater das Sorgerecht quasi zu, wenn die Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl nicht widerspricht.

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