Steht mir nach dem Tod meines geschiedenen Ehemannes weiterhin Unterhalt zu?

Familie und Ehescheidung
05.06.20127350 Mal gelesen
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt erlischt nach dem Tod des Unterhaltsschuldners gemäß § 1586 b BGB nicht. Der Fortbestand des Unterhalts nach der Scheidung auch über den Tod hinaus stellt ein Aquivalent für die mit der Scheidung verloren gegangenen erbrechtlichen Ansprüche dar.

Unterhalt nach Tod des Unterhaltsschuldners

Die Zahl der Rechtsfälle, in denen es um Unterhaltsansprüche nach dem Tod des Unterhaltsschuldners geht, hat in letzter Zeit zugenommen und wird naturgemäß weiter zunehmen. In dem Maß, in dem geschiedene Eheleute immer älter werden, werden auch Erbfälle unter Beteiligung von geschiedenen Eheleuten immer zahlreicher.

Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen erlischt seine Unterhaltspflicht gegenüber dem überlebenden, von ihm nicht geschiedenen Ehegatten und gegenüber den Kindern.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung erlischt gemäß § 1586 b BGB jedoch nicht. Der Fortbestand des Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung auch über den Tod hinaus stellt ein Äquivalent für die mit der Scheidung verloren gegangenen erbrechtlichen Ansprüche dar.

An Stelle des verstorbenen geschiedenen Ehegatten tritt der Erbe als Schuldner der Unterhaltsansprüche.

Der Fortbestand des Unterhaltsanspruchs und die entsprechende Haftung des Erben sind jedoch betragsmäßig beschränkt. Der Höchstbetrag der Unterhaltszahlung wird durch den "fiktiven Pflichtteil" begrenzt, der dem geschiedenen Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Es wird also der Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen fingiert.  Dabei sind folgende Fragen relevant:

  • Wie hoch ist der pflichtteilserhebliche Nachlass?
  • Wie hoch ist die Quote des fiktiven Pflichtteils?
  • Wie hoch ist die Gesamtsumme der Unterhaltsschuld?

Zur Klarstellung: Der Unterhaltsberechtigte kann nicht den Pflichtteil fordern, sondern nur den Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus der Pflichtteilsquote und der Höhe des pflichtteilserheblichen Nachlasses berechnet. Das bedeutet:

  • Dieser Höchstbetrag kann je nach Höhe des Nachlasses und der Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhalts früher oder später ausgeschöpft sein.
  • Es ist möglich, dass dieser Höchstbetrag nie ausgeschöpft wird, sei es wegen seiner absoluten Höhe, sei es wegen des vorzeitigen Todes des überlebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten oder der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten.

Für die fiktive Bemessung des Pflichtteils ist es unerheblich in welchem Güterstand (z.B. Gütertrennung) die geschiedenen Eheleute gelebt haben. Höchst umstritten ist in diesem Zusammenhang auch  die Frage, ob die Unterhaltslast des Erben entfällt, wenn der überlebende geschiedene Ehegatte auf sein Pflichtteilsrechts verzichtet hat.

Der Unterhaltsberechtigte muss den Unterhaltstitel auf jeden Fall gegen den Erben umschreiben lassen, um seine Rechte aus dem Unterhaltstitel auch gegenüber dem Erben geltend zu machen. Anderenfalls kann er z.B. nicht die Vollstreckung seiner Unterhaltsansprüche in die Wege leiten.

 weitere Infos: www.astrid -weinreich.de und www.scheidungsanwalthamburg.net