I N T E R N A T I O N A L E S Scheidungsrecht

Familie und Ehescheidung
19.02.20073899 Mal gelesen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Praxis wird man oft gefragt, ob sich ausländische Ehepaare in der Bundesrepublik Deutschland vor einem deutschen Amtsgericht überhaupt scheiden lassen können. Die Antwort ist  ja, sie können dies tun und dies gilt selbstverständlich auch für einen deutschen Staatsbürger, der  mit einer Ausländerin verheiratet ist.

Sollten beide Partner eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen,dann gilt nach internationalen Bestimmungen das sog. Heimatrecht. Lassen sich also beispielsweise zwei Italiener in der BRD scheiden, wird italienisches Scheidungsrecht  vor den deutschen Familiengerichten angewandt. Das Gericht ist hierzu verpflichtet, es würde nur bei sog. Ordre-public-Verstößen, Art. 6 EGBGB,  eine Ausnahme gelten können. So wäre, zum Beispiel, im türkischen Scheidungsrecht eine Ehe auch ohne Ablauf des Trennungsjahres (s. Bürgerliches Gesetzbuch § 1566)  zu scheiden, wenn beide Partner der Scheidung zustimmen, Art. 166 III türk. ZGB. Legt ein Partner jedoch "Einspruch"  ein, wird sich eine Scheidung über Jahre  hinziehen können.

Einen Versorgungsausgleich (Rechte auf Rentenansprüche des Ehepartners)  hingegen gäbe es im türkischen Recht nicht. Ein Versorgungsausgleich fände insofern nur auf ausdrücklichen Antrag statt. Dies wäre somit vom Rechtsvertreter zu beachten.  Im deutschen Familienrecht wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen-  "automatisch" durchgeführt.

Im deutschen Scheidungsrecht muß keine Sorgerechtsregelung getroffen werden, da die Partner auch nach der Ehe das Sorgerecht gemeinsam innehaben (s. § 1626, 1629  BGB). Dies bleibt auch so, wenn kein Partner einen ausdrücklichen Antrag auf Ausübung des alleinigen Sorgerechts stellt. Bei einer Scheidung nach türkischem Recht sollte unbedingt bei Scheidungsausspruch das Sorgerecht ausdrücklich mitgeregelt werden, da es ansonsten in der Türkei mit der Anerkennung des Scheidungsurteils Schwierigkeiten geben wird.

Fazit: eine Scheidung von ausländischen Ehepartner (oder gemischten Ehen)  ist unproblematisch in der BRD möglich, es sind jedoch - je nach Heimatrecht - Besonderheiten der ausländischen Familiengesetze frühzeitig zu beachten, insbesondere wenn die Scheidung im Heimatland noch anerkannt werden muß.

 Hinweis: Ein Beitrag in diesem Rahmen kann keine Rechtsberatung ersetzen