EGMR: Erhalten nun alle Väter von nichtehelichen Kindern das Sorgerecht? Ist-Lage seit Urteil im Dezember 09

Familie und Ehescheidung
23.05.2011692 Mal gelesen
Der EGMR fordert nicht, dass dem nichtehelichen Vater umgehend / automatisch ein Mitsorgerecht eingeräumt wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 03.12.2009 entschieden, dass die Regelung des § 1626a BGB gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Was bedeutet dies?

Bei der Neuregelung des Kindschaftsrechts 1998 hat der Gesetzgeber unverheirateten Eltern erstmals mit § 1626a BGB ermöglicht, ihr Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Dies aber nur,  wenn beide dem zustimmen. Dabei ging man  von naiven Annahmen aus. Das ergeben empirische Erhebungen, auf die sich auch da BVerfG (Bundesverfassungsgericht) stützt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die gemeinsame Sorge von den ledigen Eltern in der Regel angenommen wird, die Mutter uneigennützig entscheidet und ihre Zustimmung nur verweigert, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Dagegen sollen Forschungsergebnisse  belegen, dass ein erheblicher Teil der Mütter die Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht nur verweigert, weil sie ihr Sorgerecht nicht mit dem Vater des Kindes teilen will.

Mit vorläufiger Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt bei Sorgerechtprozessen: liegt ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts vor, hat das Familiengericht nun das Sorgerecht ganz oder teilweise auf beide Elternteile zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Einem Vater ist das Sorgerecht ganz oder teilweise zu übertragen, wenn ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Damit verschiebt sich die Prüfungsgrenze der Familienrichter. Sie können ab sofort also nicht mehr nur in Extremfällen dem Vater das Sorgerecht übertragen.

Der Vater erhält aber nicht automatisch das anteilige oder das volle Sorgerecht. Rechte von Vätern und Müttern unehelicher Kinder werden aneinander angenähert. Es kann nur der Antrag eines ledigen Vaters auf Sorgerechtsübertragung nicht mehr durch den bloßen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften abgewiesen werden. Außerdem werden sie in der von ihnen zu treffenden Einzelfallentscheidung gemäß dem Kindeswohl das Recht des Vaters stärker als bisher zu gewichten haben.

Verfasser: Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

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