Wahlgüterstand gemäß Deutsch-französischem Abkommen vom 04.02.2010

Familie und Ehescheidung
03.02.2011895 Mal gelesen
Der zwischen Frankreich und Deutschland am 04.02.2010 abgeschlossene Staatsvertrag wird es erstmals länderübergreifend ermöglichen, einen von beiden Rechtsordnungen anerkannten Güterstand zu vereinbaren. Aus deutscher Sicht bedarf das Abkommen noch der Zustimmung des Bundestages.

Am 04.02.2010 unterzeichneten die Justizministerinnen Deutschlands und Frankreichs das Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Ziel dieser Vereinbarung ist die Schaffung eines beiden Rechtsordnungen bekannten Güterstandes, um vor allem bei grenzüberschreitenden Ehen schwierge kollisionsrechtliche Fragen nach dem anwendbaren Recht im Streitfall zu vermeiden.

Der im Abkommen vorgesehene Wahlgüterstand ist der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts nachempfunden, wenngleich es interessante für die Gestaltung wichtige Abweichungen gibt.

So soll etwa Schmerzensgeld zum Anfangsvermögen zählen. Immobilien des Anfangsvermögens werden mit dem Wert am Tage der Beendigung des Güterstandes bewertet, wodurch während des Güterstandes eingetretene Wertsteigerungen anders als im deutschen Recht bei Bestimmung der Ausgleichsforderung außer Betracht bleiben.

Hierdurch will das Abkommen Wertsteigerungen die nicht auf die Leistung der Ehegatten zurückzuführen sind vom Ausgleich ausnehmen.

Auch unter erbrechtlichen Gesichtspunkten ergeben sich im Verhältnis zum deutschen Recht bemerkenswerte Gestaltungen, wenn es etwa um die mögliche Verminderung von Pflichtteilsansprüchen der Abkömmlinge und eine optimale Versorgung des überlebenden Ehegatten geht.

Das Abkommen bedarf noch der Zustimmung des Bundestages. Hierzu liegt der Referentenentwurf vom 14.09.2010 des Bundesjustizministeriums vor. Nach Zustimmung werden die Bürger von den Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen können.