Gesetzesänderung macht Fahrprüfung auch nach länger zurückliegender Fahrerlaubnisentziehung entbehrlich
Menschen, denen die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Strafgericht vor mehr als zwei Jahren entzogen worden war, kommt nach einer Gesetzesänderung eine Erleichterung zugute. Mussten sie bisher damit rechnen, wie ein Fahranfänger eine neue theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung absolvieren zu müssen, wenn zwischen der vorangegangenen Entziehung und dem Antrag auf Neuerteilung mehr als zwei Jahre vergangen sind, wurde diese Regel mit der am 25.07.2009 in Kraft getretenen Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (
Führerschein: BVerwG schränkt Möglichkeiten beim Punkteabbau ein
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht messen dem Zeitpunkt der Rechtskraft eines Verstoßes keine Bedeutung bei, wenn es um die Frage des Punktestandes nach Ergreifen von Rabattmaßnahmen geht.
Fahrverbot - Verzicht auf Fahrverbot gegen höhere Geldbuße
Manche Autofahrer glauben, man kann sich von einem Fahrverbot freikaufen. Sie haben gehört, dass, zumindest wenn man noch keine Punkte hat, gegen eine höere Geldbuße von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes abgesehen wird.
Fahrverbot bei Urlaub im Ausland
Grundsätzlich wirken sich Führerscheinmaßnahmen, die von ausländischen Behörden gegenüber Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis erlassen werden nur auf das Staatsgebiet desjenigen Landes aus, in dem die Maßnahme verhängt wurde. Auch wenn das Führerscheindokument im Ausland einbehalten oder verwahrt wird, ist die Fahrerlaubnis in Deutschland von dieser Maßnahme nicht berührt, da der Führerschein lediglich das Bestehen einer Fahrerlaubnis dokumentiert.
Absehen vom Fahrverbot wegen Betreuung naher Angehöriger
Droht wegen eines Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot wird sich der Verteidiger frühzeitig mit der Frage befassen, wie diese Rechtsfolge abgewendet werden kann. Er muss dann beim Amtsgericht Gründe vortragen, die ein Absehen von dem eigentlich vorgesehenen Fahrverbot unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes gem. § 4 Abs.4 BKatV rechtfertigen können. Zu diesen Gründen zählen neben außergewöhnlichen Umständen des Einzelfalles, die Fälle des sog.
Kostenübernahme der Kassen auch bei allgemein nicht anerkannten Behandlungsmethoden ?
Ganz entgegen diesem Trend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 06.12.2005-1BvR 347/98) eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei der Behandlung lebensbedrohlicher Krankheiten festgestellt.