Kostenübernahme der Kassen auch bei allgemein nicht anerkannten Behandlungsmethoden ?

Neuerteilung der Fahrerlaubnis
22.06.20061736 Mal gelesen
Die Kürzungen im Gesundheitswesen werden immer einschneidender und die Übernahme der Arzt- und Medikamentenkosten immer seltener.  

Ganz entgegen diesem Trend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 06.12.2005-1BvR 347/98) eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei der Behandlung lebensbedrohlicher Krankheiten festgestellt.

 

Diese Rechtssprechung wurde nun vom Bundessozialgericht im Falle eines an Krebs erkrankten Patienten umgesetzt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei einer regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet sind, die Kosten der Behandlung zu übernehmen. Darüber hinaus  hat der Patient in besonderen Ausnahmefällen ein Recht darauf, dass die gesetzliche Krankenversicherung auch die Kosten für eine Behandlung nach einer nicht allgemein anerkannten ärztlichen Methode übernehmen muss. Gleiches soll nach dem Urteil des BSG vom 05.04.2006 (B 1 KR 7/05 R; B 1 KR 12/05 R) nun auch für die Behandlung mit einem nicht in Deutschland zugelassenen Arzneimittel gelten. Eine derart weitgehende Kostentragungspflicht besteht jedoch nur unter ganz hohen Voraussetzungen. Bei der Erkrankung muss eine konkrete Todesgefahr bestehen. Es dürfen keine anderen standardisierten Behandlungsmethoden mehr bestehen. Das umstrittene Arzneimittel bzw. die Behandlungsart muss eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf einen positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf liefern. Unter diesen Umständen darf die Krankenkasse die Leistung dann nicht verweigern, wenn der Patient vollständig über die Risiken der alternativen Behandlung aufgeklärt wurde und dieser zugestimmt hat sowie gewährleistet ist, dass die alternative Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird.

 

In einem Parallelfall wurde die Kostentragungspflicht der Kassen für eine nicht allgemein anerkannten Methode abgelehnt, da neben dieser noch die Möglichkeit einer medizinischen Standarttherapie bestand.