Fahrverbot - Verzicht auf Fahrverbot gegen höhere Geldbuße

Neuerteilung der Fahrerlaubnis
08.09.2008 2705 Mal gelesen

Manche Autofahrer glauben, man kann sich von einem Fahrverbot freikaufen. Sie haben gehört, dass, zumindest wenn man noch keine Punkte hat, gegen eine höere Geldbuße von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes abgesehen wird.

Diese Ansicht ist nur sehr eingeschränkt richtig. Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit des Absehens von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Regel-Geldbuße grundsätzlich vor, doch gilt dies nach der Rechtsprechung als große Ausnahme, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Nur wenn der Betroffene glaubhaft darlegt, dass das Fahrverbot für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde, muss gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgewichen werden. Diese Hürde liegt hoch, dann die obergerichtliche Rechtsprechung, sagt, dass der Betroffene die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen in aller Regel als selbstverschuldet hinzunehmen hat. Beruflich wirtschaftliche Folgen eines Fahrverbotes seinen einschlägig und daher grundsätzlich als selbstverschuldet hinzunehmen. Alle Menschen treffe ein Fahrverbot grundsätzlich hart. Zumeist auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher  Hinsicht. Von einer unzumutbaren und daher unverhältnismäßigen Folge könne daher nur dann ausgegangen werden, wenn jemand im Vergleich zu anderen erheblich stärker durch das Fahrverbot belastet würde. Dies sei der Fall, wenn die Folgen nachhaltig über die Dauer des Fahrverbotes hinaus wirken, wenn man also von einer Existenzgefährdung durch das Fahrverbot sprechen könne.

Der Verkehrssünder muss also, um zu einem Absehen vom Regel-Fahrverbot zu kommen, eine drohende Existenzgefährdung durch das Fahrverbot nachweisen.
Der Richter hat dann zwar immer noch ein weites Ermessen, ob er die vom Betroffenen vorgetragenen Gründe für ausreichend hält, um von dem Fahrverbot ausnahmsweise abzusehen. Ihm ist bei dieser Entscheidung dann aber keineswegs ein ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt. Er muss innerhalb des ihm verbleibenden Entscheidungsspielraums, ob das Fahrverbot im Einzelfall angemessen ist, die gesetzlich festgelegten und von der Rechtsprechung herausgebildeten Zumessungskriterien beachten. So muss das Gericht, wenn der Betroffene auf einen drohenden Arbeitsplatzverlust als Folge des Fahrverbotes hingewiesen hat, im Urteil Feststellungen dazu treffen, ob der Betroffene den drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Dazu muss es sich ausreichend damit auseinandersetzen, ob der Betroffene das Fahrverbot während eines ihm noch zur Verfügung stehenden Urlaubs absitzen könnte, ob und wie er auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen kann und welche Kosten dabei entstehen und welche Maßnahmen des Arbeitgebers zu erwarten sind, wenn das Fahrverbot während der Arbeitszeit vollstreckt wird.
Schließlich muss sich der Richter mit der Frage auseinandersetzen, ob die Erziehungswirkung eines Fahrverbotes auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann. Daher muss das Gericht im Urteil auch auf die wirtschaftliche Situation des Betroffenen eingehen. Zumindest beim normalen Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten könne man nämlich, so die obergerichtliche Rechtsprechung, davon ausgehen, dass der Verkehrssünder bei Ausschöpfung der Höchstsätze bei einem erstmaligen Verstoß auch ohne Fahrverbot von der erneuten Begehung eines vergleichbaren Verstoßes abzuhalten sei.
Trifft das Gericht diese umfangreichen Feststellungen nicht, ist das Urteil lückenhaft und wird auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben.      

Es gibt also die Möglichkeit gegen eine höhere Geldbuße ohne Fahrverbot davonzukommen. Doch wie man sieht, sind die Hürden hoch. Ob und wie man sie im Einzelfall überwinden kann, weiß ein spezialisierter Anwalt.