Fahrverbot bei Urlaub im Ausland

Neuerteilung der Fahrerlaubnis
30.07.20077877 Mal gelesen

Grundsätzlich wirken sich Führerscheinmaßnahmen, die von ausländischen Behörden gegenüber Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis erlassen werden nur auf das Staatsgebiet desjenigen Landes aus, in dem die Maßnahme verhängt wurde. Auch wenn das Führerscheindokument im Ausland einbehalten oder verwahrt wird, ist die Fahrerlaubnis in Deutschland von dieser Maßnahme nicht berührt, da der Führerschein lediglich das Bestehen einer Fahrerlaubnis dokumentiert.

Zwar kann der deutsche Führerschein, wenn die ausländische Behörde ihn einbehalten hat, in Deutschland bei einer Kontrolle nicht vorgezeigt werden, doch stellt dies keine Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG dar, sondern kann allenfalls ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro wegen Nichtmitführens des Originaldokumentes nach sich ziehen.

Wichtig zu wissen ist aber, dass die heimische Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung sich auch auf Sachverhalte stützen kann, die Bescheiden ausländischer Behörden zugrunde liegen. Vor der unangenehmen Konsequenz einer MPU-Anordnung kann der Betroffene daher auch bei der Entscheidung einer ausländischen Stelle nicht sicher sein. Dies ist natürlich besonders relevant, wenn der ausländischen Bußgeldentscheidung eine Trunkenheitsfahrt zugrunde gelegen hat.

Der von einem ausländischen Fahrverbot betroffene Kraftfahrer sollte außerdem gut darauf achten, wann er sich bei einer Rückkehr in den Entscheidungsstaat wieder hinter das Volant setzen darf. In einigen Ländern wie z.B. Frankreich kann ein Fahrverbot  weit über die in Deutschland geltende Höchstgrenze von drei Monaten hinausgehen.

Wer umgekehrt in Deutschland mit einem Fahrverbot belegt worden ist, stellt sich natürlich oft die Frage, ob er während dessen Dauer wenigstens im Ausland ans Steuer darf. Wegen der Möglichkeit den Antritt des Fahrverbotes als "Ersttäter" innerhalb einer Viermonatsfrist selbst zu bestimmen legen sich viele Betroffene den Termin gerne in die Urlaubszeit.

Zwar gilt das Fahrverbot tatsächlich nur für das deutsche Hoheitsgebiet. Wer aber plant das Urlaubsziel mit dem Mietwagen zu erkunden muss aber dennoch bedenken, dass er im Ausland kein Führerscheindokument wird vorlegen können. Im Straßenverkehrsgesetz ist nämlich festgelegt, dass bei Antritt des Fahrverbotes sämtliche Führscheindokumente in amtliche Verwahrung zu geben sind, was z.B. auch einen internationalen Führerschein mit einschließt.

Abgesehen von der fehlenden Möglichkeit einen Mietwagen zu leihen, sollte man bedenken, dass in vielen Ländern die Nichtvorlage eines gültigen Führerscheindokumentes mit empfindlichen Geldbußen belegt wird. In Österreich kann sogar ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis drohen. In der Alpenrepublik gilt der Grundsatz, dass ausländische Fahrberechtigungen nicht anerkannt werden, wenn der Betroffen im Wohnsitzland keine Fahrzeuge führen darf.

Aus diesen Gründen kann bei einem in Deutschland bestehenden Fahrverbot auch im Ausland vor dem Führen eines Kraftfahrzeuges nur gewarnt werden.

 

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Hinweis:

Der Verfasser, RA Christian Demuth, ist hauptsächlich im Bereich des Verkehrsstraf- und Bußgeldrechts tätig.