Absehen vom Fahrverbot wegen Betreuung naher Angehöriger

Neuerteilung der Fahrerlaubnis
02.08.20062039 Mal gelesen

Droht wegen eines Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot wird sich der Verteidiger frühzeitig mit der Frage befassen, wie diese Rechtsfolge abgewendet werden kann. Er muss dann beim Amtsgericht Gründe vortragen, die ein Absehen von dem eigentlich vorgesehenen Fahrverbot unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes gem. § 4 Abs.4 BKatV rechtfertigen können. Zu diesen Gründen zählen neben außergewöhnlichen Umständen des Einzelfalles, die Fälle des sog. Augenblicksversagens, des Absehens vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen (drohender Arbeitsplatzverlust bzw. Existenzgefährdung), des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil und des Absehens vom Fahrverbot aus sonstigen Gründen. Zu der letztgenannten Fallgruppe zählt es, wenn der Betroffene anführt, das Fahrverbot habe Auswirkungen auf nahe stehende dritte Personen. Eine solche Argumentation kann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn eine verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Angehörigen feststeht, außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie zur Verfügung stehen und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar erscheint. Diese Gründe müssen ausführlich vorgetragen werden. Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung vom März 2006 verlangt, dass derjenige, der sich darauf beruft, das Fahrverbot habe Auswirkungen auf die Betreuungs- bzw. Pflegeinteressen eines nahen Angehörigen, ausreichend und nachvollziehbar dazu vortragen müsse. Insbesondere müsse dargelegt werden inwieweit der zu Versorgende gerade auf die Dienste des Betroffenen angewiesen ist, in welcher Häufigkeit er die Hilfe leisten müsse, weshalb die Erbringung der Versorgungsleistungen durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei und weshalb der zu Versorgende auch nicht die Kosten für erforderliche Taxifahrten übernehmen könne und warum ihm  außerdem nicht die Einstellung einer professionellen Hilfskraft zumutbar sei. (OLG Hamm 16.3.06, 2 Ss OWi 96/06).