Trunkenheitsfahrt: Absehen vom Fahrverbot im Ausnahmefall möglich!

Neuerteilung der Fahrerlaubnis
09.10.20081383 Mal gelesen

Vorliegend war der Betroffene vom AG Arnsberg wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l (BAK ca. 0,5 °/oo) zu einer Geldbuße von 700,- ? verurteilt worden.

Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde jedoch abgesehen. Gegen den Rechtsfolgenausspruch des Urteils legte die Staatsanwaltschaft Essen vor dem OLG Hamm Rechtsbeschwerde ein. Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass die Erwägungen des AG Arnsberg das Absehen von der Verhängung eines nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, § 4 Abs. 3 Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. § 24 a StVG indizierten Fahrverbots nicht rechtfertigen können. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt bei einem Verstoß gegen § 24a StVG (Trunkenheits-/ Drogenfahrt) nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, aufgrund derer das AG gegen Erhöhung der Regelbuße von 250,- auf 700,- ? vom Fahrverbot abgesehen hat, tragen diese Entscheidung nicht.

Die Ausführungen, warum es dem Betroffenen aufgrund seiner Arbeitssituation nicht möglich ist in der Zeit des Fahrverbots Urlaub zu nehmen, sind nicht hinreichend nachvollziehbar. Das Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Arnsberg zurückzuverweisen (OLG Hamm, 5 Ss OWi 204/08).

Umgekehrt bedeutet dies aber auch zum Vorteil für den Beschuldigten:

Eine Aufhebung des Fahrverbots bei gleichzeitig angemessener Erhöhung der Geldstrafe ist möglich, wenn zusätzlich noch besondere Umstände hinzukommen, die eine außergewöhnliche Härte für den vorliegenden Fall bedeuten würde. Solch ein besonderer Umstand kann z.B. die Tatsache sein, dass sonst (bei Antreten des Fahrverbots) der Arbeitsplatzverlust /die wirtschaftliche Existenzgefährdung /Vernichtung drohen würde.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.