Behörde trägt Beweislast für mehrfachen Cannabiskonsum eines Führerscheininhabers

Behörde trägt Beweislast für mehrfachen Cannabiskonsum eines Führerscheininhabers
05.09.20122630 Mal gelesen
Will die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss dem Fahrer wegen Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftahrzeugen die Fahrerlaubnis entziehen, ist es Sache der Behörde darzulegen und zu beweisen, dass der Betroffene Cannabis mehr als einmal (=gelegentlich) konsumiert hat.

Bei ihren Feststellungen kann sich die Behörde auf eine aktenkundige Äußerung des Betroffenen stützen, die dieser gegenüber der Polizei gemacht hat. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 28.3.2011 (6 L 439/11 F) hervor.

Für Cannabiskonsumenten ist es bei einer Verkehrskontrolle daher extrem wichtig, sich auf Fragen der Polizeibeamten nicht einzulassen und konsequent zu schweigen. Schweigen kann den Führerschein retten.

Für den Fall, dass Zweifel an der Kraftfahreignung im Hinblick auf die Abhängigkeit oder die Einnahme von Drogen bestehen, enthält § 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine differenzierende Regelung darüber, wann die Einholung eines ärztlichen und wann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anzuordnen ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (BtM) i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorliegt. Darüber hinaus ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, wenn der Betroffene BtM widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Einnahme von BtM - außer von Cannabis - führt, egal ob mit oder ohne Zusammenhang zur Straßenverkehrsteilnahme, regelmäßig zur Nichteignung

Für Cannabis gibt es eine differenzierte Regelung: Die Beibringung einer MPU kann nach § 14 Abs. 1 S.4 FeV angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen (wie fehlendes Trennungsvermögen zur Teilnahme am Straßenverkehr) Zweifel an der Eignung begründen. Einige Fahrerlaubnisbehörden sehen den Betroffenen dann unter Berufung auf Nr. 9 .2.2 der Anlage 4 zur FeV dann direkt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen an und ordnen eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Bei Cannabis ist zwischen einmaliger, regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme zu unterscheiden. Bei regelmäßiger Einnahme ist die Eignung ebenfalls ausgeschlossen. Bei nur gelegentlicher Einnahme ohne konkrete Verknüpfung zum Straßenverkehr, ist die Eignung dagegen in der Regel gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hatte insoweit in einem Beschluss vom 5.7.2001 ausgeführt, dass ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und damit weder die Anordnung einer MPU noch eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Dies widerspräche dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

In dem vorliegend vom VG Frankfurt/Oder entschiedenen Fall hatte die Betroffene anlässlich einer Polizeikontrolle lediglich einen Konsum um 14.00 Uhr eingeräumt. Die im toxikologischen Befund der daraufhin mit ihrem Einverständnis entnommenen Blutprobe ergaben den Wirkstoff THC mit einem Wert von 3,8 ng/ml, von Hydroxy-THC von 1,4 ng/ml und von THC-Carbonsäure von 39 ng/ml. Aufgrund der aktuellen Forschungslage ist der sichere Rückschluss auf gelegentlichen oder häufigen Konsum unterhalb eines Wertes von 100 ng/ml aber nicht möglich. Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum im Bereich von bis zum 100 ng/ml ist aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich.

Die Verwaltungsbehörde war somit nach den Feststellungen des VG Frankfurt/Oder gehindert, der Betroffenen einen gelegentlichen bzw. mehr als einmaligen Cannabiskonsum vorzuwerfen. Entsprechende Tatsachen konnte die Behörde nicht vorweisen.

Die Verwaltungsrichter schrieben der Behörde zu dem ins Stammbuch, dass der Umstand, dass die Betroffene nach dem Vorfall freiwillig eine Suchtberatungsstelle aufgesucht hat, nicht für einen bei ihr vorliegenden gelegentlichen Konsum ins Feld geführt werden dürfe. Denn im entsprechenden Bestätigungsschreiben der Beratungsstelle war keine Aussage zum Konsumverhalten in der Vergangenheit getroffen worden und allgemein darf der Umstand, dass sich die Betroffene kritisch mit ihrem Verhalten in der Vergangenheit auseinandersetzt, nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden.

Fazit: 

Cannabiskonsumenten sollten nicht jede Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis oder Aufforderung zur MPU ungeprüft hinnehmen. Es ist ratsam Akteneinsicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu nehmen und die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsmaßnahme von einem im Fahrerlaubnisrecht erfahrenen Anwalt überprüfen zu lassen.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, vertritt Menschen in Straf- und Bußgeldverfahren sowie in verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisangelegenheiten - bundesweit. Nähere Infos: www.cd-recht.de