Erbschaftsteuerreform: Verschonungsabschlag

Erbschaft Testament
23.02.2010785 Mal gelesen
Wenn Sie ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück erben wird vom Wert der Wohnimmobilie zu Ihren Gunsten zunächst ein steuerlicher Abschlag von 10 Prozent vorgenommen.
Wenn zudem Ihre Erbschaft einschließlich dieses Grundstückes so werthaltig ist, dass die steuerlichen Freibeträge nicht ausreichen, können Sie die anfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre stunden lassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie die Steuer nur durch Verkauf Ihrer Erbschaft aufbringen könnten. Wenn Sie das vermietete Grundstück von Todes wegen erwerben, ist die Stundung sogar zinslos. Handelt es sich bei dem Erwerb des Grundstücks um eine Schenkung unter Lebenden, werden für die Dauer der Stundung Zinsen erhoben.
 
Die Stundung gilt jedoch nur für diejenigen Vermögensteile, die gemäß § 13 c Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes begünstigt sind. Das sind die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke.
 
Hinweis:
Nutzen Sie auch zukünftig alle Steuersparmöglichkeiten des neuen Erbschaftsteuerrechts. Lassen Sie sich hierbei von unseren Spezialisten möglichst frühzeitig beraten, um möglichst eine steueroptimierte Nachfolgeplanung in Gang setzen zu können.