Die Problematik der Vermögensnachfolge stellt sich sowohl im Bereich der privaten als auch der unternehmerischen Nachfolge. In Deutschland (und auch den USA) versterben 70 Prozent der Menschen ohne letzten Willen, d.h. ohne letztwillige Verfügung und somit ohne ausreichende Vorbereitung bzw. Ausarbeitung einer steueroptimierten Nachfolgeplanung. Hier sollen die fundamentalen Grundzüge ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgezeigt werden
Neben der rechtlichen, psychologischen und wirtschaftlichen Problematik ist besonderer Augenmerk auf eine steueroptimierte Strategie zu legen. Oftmals empfiehlt sich bereits zu Lebzeiten eine Umschichtung von Vermögen (oder Vermögensbestandteilen), insbesondere im betrieblichen, land- und forstwirtschaftlichen Bereich. In vielen Fällen ist bereits die taktische Ausnutzung der Freibeträge ausreichend, um erhebliche Steuervorteile zu sichern.
1. Grundsatz der Steuerberechnung
Zunächst ist der maßgebliche Steuersatz zu bestimmen. Dieser richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und den zugrunde liegenden Steuerklassen.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis Steuerklasse I II III
52.000 € 7 12 17
256.000 € 11 17 23
512.000 € 15 22 29
5.113.000 € 19 27 35
12.783.000 € 23 32 41
25.565.000 € 27 37 47
Maßgebliche Steuerklassen:
Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei erwerbern von Todes wegen
Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei erwerbern von Todes wegenSteuerklasse II: Eltern und Vorerben, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III: alle anderen übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen
alle anderen übrigen Erwerber und die ZweckzuwendungenDie Regelungen des Härteausgleichs seien hier nur namentlich erwähnt - sie greifen in gewissen Fällen der Steuerbelastung im den Grenzbereichen.
Zur Berechnung der Erbschafts-/Schenkungsteuer sind die Freibeträge der nachfolgenden Tabelle abzuziehen.
Steuerklasse Personen Freibetrag
I Ehegatte 307.000 €
Kinder 205.000 €
Stiefkinder 205.000 €
Verwaiste Abkömmlinge 205.000 €
Übrige Abkömmlinge 51.200 €
Voreltern (nur bei der 51.200 €
II übrigen verwandte, Ge- 10.300 €
Schwister, Stiefeltern, Nichten
Neffen, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder, Verschwägerte
Und der geschiedene Ehegatte
III. übrige Personen und in 5.200 €
den Fällen der Zweckzuwendung
2. Steuerstrategie
Neben vielen Tücken - gerade in der täglichen Beratungspraxis - ist folgendes Grundmodell zu beachten: Alle 10 Jahre können die persönliche Freibeträge in Anspruch genommen werden, so dass bei größeren Vermögen die Strategie darauf aufbauen muss, bereits zu Lebzeiten die 10-Jahres-Periode so oft wie möglich auszunutzen. Im Rahmen von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt ein gesonderter Freibetrag von 225.000 € und ein Bewertungsabschlag von 35 % ( §§ 13a, 19a ErbG) auf dem verbleibenden Wert der Wirtschaftsgüter.
3. Privatvermögen in GmbH & Co KG
Vor dem Hintergrund der anstehenden Entscheidung des BVerfG betreffend das Erbschaftssteuergesetz (Eingabe durch den BFH zum Az. II R 61/99) ist über das Einbringen von Vermögen in einer eigens hierzu gegründeten GmbH & Co KG die Entwicklung der Rechtsprechung genau zu beobachten. Vor dem Hintergrund des Bewertungsabschlags für unternehmerische Vermögen gem. § 13a ErbStG, sowie des Steuerprivilegs gem. § 19a ErbStG ist dies eine gängige rechtliche Konstruktion in der Beratungspraxis. Die Bewertungsproblematiken werden hier ausdrücklich nicht vertieft behandelt.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass eine frühzeitige Planung und das Ausnutzen der Freibeträge das Finanzamt weitgehend "außen vor" lassen kann. Die Vorteile einer Stundung, der Sondervorteile von Grundstücken und weiteren Strategien werden ebenso wie die drohenden Gefahren und Fallen einer unrichtigen Beratung der an anderer Stelle aufgezeigt.