Sind nämlich beim Erbfall seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen, wird der Wert des verschenkten Vermögens nicht mehr dem für den Pflichtteil des Enterbten berücksichtigt.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Schenker eine Immobilie verschenkt, sich aber gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht, Wohnrecht und/oder Rückforderungsrecht vorbehält. So ist nach der Ansicht des BGH der "Genuss" des verschenkten Gegenstandes dann nicht aufgegeben worden, wenn bei der Schenkung der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten wurde. Damit sei die Schenkung noch nicht vollzogen und die 10-Jahres-Frist habe nicht zu laufen begonnen. Das OLG München hat nun in einem Urteil vom 25. Juni 2008 ebenso entschieden in einem Fall, in dem sich der Schenker ein umfassendes Wohnungsrecht sowie ein umfassendes Rückforderungsrecht vorbehalten hat, so dass mit der Eigentumsumschreibung ein "spürbares Vermönsopfer" nicht verbunden sei.
Bei der vertraglichen Gestaltung von Vermögensverschiebungen, die auch die Reduzierung des Pflichtteils von enterbten Angehörigen zum Ziel haben, ist daher Vorsicht geboten. Neben den Entwicklungen in der Rechtprechung ist vor allem auch die bereits auf den Weg gebrachte Reform des Erbrechts zu beachten. Danach soll die Berücksichtigung von Schenkungen für den pflichtteilsrelevanten Nachlass nicht wie bis her nach 10 Jahren auf einen Schlag entfallen. Geplant ist ein jährlicher Wegfall des verschenkten Vermögens in Höhe von 10%, so dass z.B. 4 Jahre nach der Schenkung nur noch 60% der Schenkung für den Pflichtteil (Pflichtteilsergänzungsanspruch) bei Enterung berücksichtigt werden.
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