Wann ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll?

Erbschaft Testament
31.03.20092063 Mal gelesen
Lesen Sie hier, wann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll ist.

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 Abs. 1 BGB. In der Praxis wird in der Regel lediglich ein Testamentsvollstrecker ernannt.
Der Erblasser ist meistens bereits froh, wenn er wenigstens eine Person findet, der er sein Vertrauen schenken kann und die bereit ist, das Amt des Testamentsvollstreckers, das mit einigen Pflichten verbunden ist, zu übernehmen.
Die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers nach § 2197 Abs. 2 BGB kann sinnvoll sein. Eine zahlenmäßige Beschränkung gibt es nicht, so dass auch mehrere Personen nacheinander ersatzweise ernannt werden können.
Auch die Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers scheitert in der Praxis häufig mangels Vorhandenseins einer weiteren geeigneten Person.
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen, § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten noch nicht übersehen kann, wer im Erbfall das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen soll.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann auch durch das Nachlassgericht erfolgen, wenn der Erblasser es in seinem Testament darum ersucht, § 2200 Abs. 1 BGB.
Hat der Erblasser Veränderungen, die nach der Testamentserrichtung eintreten und für den Inhalt seiner Verfügung wesentlich sind, nicht bedacht, so ist zu ermitteln, was im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er diese Entwicklung bedacht hätte (ergänzende Auslegung).

Der Wortlaut des § 2200 Abs. 1 BGB hindert eine ergänzende Testamentsauslegung nicht. Das Wort "Ersuchen" in § 2200 Abs. 1 BGB verlangt nach seinem Wortlaut nicht eine ausdrückliche Aufforderung an das Nachlassgericht durch den Erblasser. Entscheidend ist auch bei dieser Anordnung der Wille des Erblassers, der nach den allgemein geltenden Grundsätzen zur Auslegung von Testamenten zu ermitteln ist.

Der Testamentsvollstrecker beginnt sein Amt mit Annahme gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 1 und 2 BGB. Die Annahmeerklärung sowie die Ablehnung des Amtes sind bedingungsfeindlich, § 2202 Abs. 2 S. 2 BGB.

Häufige Fälle der Anordnung der Testamentsvollstreckung:

- ein oder mehrere Erben sind im Erbfall voraussichtlich noch minderjährig;
- Erben sollen wegen ihrer Unerfahrenheit oder Krankheit oder sittlicher Schwäche (Sucht, Leichtsinn, Krankheit) vor sich selbst geschützt werden;
- zur Stärkung der rechtlichen Position des überlebenden Ehegatten, der nur Miterbe oder Vermächtnisnehmer wird, um ihn als Testamentsvollstrecker gegenüber den Kindern wirtschaftlich unabhängig zu machen;
- zur Sicherstellung etwaiger Übernahme- oder Vermächtnisansprüche der Berechtigten;
- bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen;
- bei einer Mehrzahl von Erben oder Vermächtnisnehmern und zu befürchtendem Streit derselben untereinander;
- zur Fortsetzung der unternehmerischen Ziele;
- zur Ausschaltung des Vormundschaftsgerichts bei der Dauertestamentsvollstreckung, um schnelle Entscheidungen treffen zu können, vor allem bei Unternehmen und dem sog. Behindertentestament.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten, § 2205 S. 1 BGB. Insbesondere kann er den Nachlass in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen, § 2205 S. 2 BGB. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erben, deren Erbschaft unter Testamentsvollstreckung steht, nicht selbstständig über den Nachlass verfügen können.

Wichtig:
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, § 2203 BGB.

Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass nach den Anordnungen des Erblassers in dem Testament abzuwickeln hat. Das Ziel der Abwicklung ist die Aushändigung des Nachlasses an den Alleinerben oder bei Miterben die Vornahme der Auseinandersetzung, § 2204 Abs. 1 BGB. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Ausnahmsweise kann auch ein Zuerwerb zum Nachlass in Frage kommen, etwa was der Testamentsvollstrecker aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts (z.B. Herausgabeanspruch), als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung von Nachlassgegenständen (z.B. Schadenersatzanspruch) oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, dass sich auf den Nachlass bezieht. Kurz: Was er mit Mitteln des Nachlasses erwirbt.

Der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist, § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB.

Unbeschadet des Rechtes des Erben, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeitengeltend zu machen, ist er verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten des Testamentsvollstreckers seine Einwilligung zu erteilen, § 2206 Abs. 2 BGB. Der Anspruch des Testamentsvollstreckers von dem Erben die Einwilligung zu verlangen, richtet sich gegen diesen, bei angeordneter Vor- und Nacherbfolge nur gegen den Vorerben, nicht jedoch gegen den Nacherben.

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, § 2207 S. 1 BGB. Der Erblasser kann jedoch nicht verfügen, dass der Testamentsvollstrecker zu einem Schenkungsversprechen ohne Beachtung der Maßgabe des § 2205 S. 3 BGB berechtigt ist, § 2207 S. 2 BGB. Der Testamentsvollstrecker ist damit zu unentgeltlichen Verfügungen nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Wann Verfügungen als unentgeltlich gelten, beurteilt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Zeitpunkt der Verfügungsvornahme, wobei spätere Wertentwicklungen nicht zu berücksichtigen sind. Dem Testamentsvollstrecker verbleibt bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Gegenleistungen ein gewisser Ermessensspielraum.

In § 2208 Abs. 1 BGB gibt der Gesetzgeber eine Auslegungsregel vor, in welchen Fällen dem Testamentsvollstrecker die in den §§ 2203-2206 BGB bestimmten Rechte zustehen sollen.
Bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erblassers ist zu ergründen, ob dieser wollte, dass der Testamentsvollstrecker die Rechte der §§ 2203-2206 BGB, z.B. die Eingehung von Verbindlichkeiten, haben soll. Idealerweise wird in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich bestimmt, welche Rechte der Testamentsvollstrecker ausüben darf.

Grundsätzlich gehört die Eingehung von Verbindlichkeiten zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, § 2206 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Eingehung der Verbindlichkeit muss jedoch zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sein. Der Testamentsvollstrecker kann die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist, § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält den Dritten dann nicht für schutzwürdig, wenn der Testamentsvollstrecker gegen seine Pflichten aus der letztwilligen Verfügung von Todes wegen verstößt, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, und der Dritte dies erkennen kann.

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen, § 2209 S. 1 BGB. Hierbei handelt es sich um eine reine Verwaltungsvollstreckung, im Gegensatz zu der oben erläuterten Abwicklungsvollstreckung.

Bei der Dauertestamentsvollstreckung ist die dreißigjährige Frist zu beachten, § 2210 S. 1 BGB. Hiernach wird die Dauertestamentsvollstreckung unwirksam, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre verstrichen sind.

Wichtig:
Wird die Verwaltung mit dem Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder mit dem Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen verknüpft, kann die Testamentsvollstreckung auch länger als dreißig Jahre angeordnet werden, § 2210 S. 2 BGB.

Als Verlängerungsgründe kommen hierbei in Frage:
Erreichen eines bestimmten Lebensalters,
Erreichen eines bestimmten Ereignisses, wie z.B. Heirat,
Anknüpfung an den Tod der jeweiligen Person.

Wichtig:
Die Verlängerung der dreißigjährigen Frist gilt nicht für juristische Personen, §§ 2210 S. 3, 2163 Abs. 2 BGB.

Obwohl die Erben nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Erblassers treten, können sie über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen, § 2211 Abs. 1 BGB. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung führt schon im Zeitpunkt des Erbfalls dazu, dass der Nachlass von dem übrigen Vermögen des Erben Kraft Gesetzes getrennt wird. Die Verfügungsbeschränkung besteht daher bereits ab dem Erbfall, unabhängig von der Ernennung des Testamentsvollstreckers und seinem Amtsantritt.


Der Testamentsvollstrecker kann ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht nur selbst gerichtlich geltend machen. Nur er ist aktiv legitimiert, § 2212 BGB. Zur Klärung der Frage, welches Recht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, ist das Testamentsvollstreckerzeugnis, gem. § 2368 BGB, heranzuziehen. Dieses kann mit Annahme des Amtes bei dem jeweiligen Nachlassgericht beantragt.

Der Autor Dr. Lutz Förster ist einer der führenden Experten für Erbrecht lt. FOCUS 2000 und 2003 sowie langjähriger Autor für den Deutschen Anwaltverlag.

Für weitere Beratung steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster
Kanzlei für Erbrecht und Stiftungsrecht
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