Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel und wann sollte diese vereinbart werden?

Erbschaft Testament
05.11.2015204 Mal gelesen
Pflichtteilsstrafklauseln finden sich in vielen Testamenten. RA Reichow erklärt, wann diese sinnvoll sind und wie man diese am Besten formuliert.

Die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel findet sich häufig in Berliner Testamenten, eine Testamentsform bei dem sich die Ehepartner wechselseitig als Erben einsetzten. Zur Anwendung kommt sie immer dann, wenn sichergestellt werden soll, dass der gesamte Nachlass des zuerst Sterbenden dem noch lebenden Ehepartner zu kommt. Gegebenenfalls bestehende Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder) sollen zunächst leer ausgehen und daran gehindert werden ihren Pflichtteil einzufordern.

Fehlt eine solche Klausel im Berliner Testament, so könnte sich der überlebende Ehegatte mit der Pflichtteilsforderung des Pflichtteilsberechtigten konfrontiert sehen, die in der Regel durch liquide Finanzmittel gedeckt werden müssen. Solche Forderungen könnten den überlebenden Ehegatten gegebenenfalls in eine (finanzielle) Notlage bringen, in der er eventuell sein Hab und Gut (z.B. eine Immobilie) veräußern muss, um den Ansprüchen des Pflichtteilsberechtigten gerecht zu werden.

Um dies zu verhindern, enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel. Im Grunde wird diese Klausel häufig so formuliert, dass derjenige, der seinen Pflichtteil bereits beim zuerst Sterbenden einfordert, beim zweiten Erbfall (des zuletzt Sterbenden) ebenfalls auf seinen Pflichtanteil reduziert wird, anstatt seinen vollen Erbanteil zu bekommen. Ziel ist es also ein Anreiz für den Pflichtteilsberechtigten zu schaffen, damit er seinen Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden nicht geltend macht. Er soll die Hoffnung haben nach dem Tod des zweiten Ehegatten dann einen größeren Teil des Vermögens zu erhalten. Ein Ausschluss des Pflichtteils ist hingegen nicht möglich.

Bei der Formulierung einer solchen Klausel ist allerdings Vorsicht geboten. Zuerst ist bereits zu klären, was die "Strafe" eigentlich auslösen soll, also z.B. ob die Geltendmachung des Pflichtteils oder aber die gerichtliche Geltendmachung des Pflichtteils erforderlich ist. Daneben sollte auch klar geregelt sein, dass die Strafe nur dann ausgelöst wird, wenn der Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehegatten geltend gemacht wird. Dies ist gerade dann wichtig, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit Zustimmung des überlebenden Ehegatten den Pflichtteil geltend macht, z.B. aus steuerlichen Gründen.

Um die individuell passende Formulierung zu finden, empfiehlt es sich stets rechtliche Beratung bei der Erstellung eines Testamentes in Anspruch zu nehmen. Gerne steht der Autor für weitere Fragen zur Verfügung.