BGH zur Frage der Frist der Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist

Erbschaft Testament
06.07.2015194 Mal gelesen
(06.07.2015) Mit Beschluss vom 10.06.2015 hat der 4. Senat des Bundesgerichtshofs zum dortigen Aktenzeichen IV ZB 39/14 festgestellt, dass für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB, gelten.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind neben einem nachverstorbenen Bruder die Kinder einer 1996 verstorbenen Erblasserin, die keine letztwillige Verfügung hinterließ. Auf Antragsgegnerseite sind die Beteiligte zu 2 sowie die Kinder der Beteiligten zu 1, nämlich die Beteiligten zu 3 bis 5.

Die Beteiligte zu 1 erklärte mit notariell beglaubigter Erklärung aus November 1996, die Erbschaft der Erblasserin nicht annehmen zu wollen. Ihr sei die Frist zur Ausschlagung nicht bekannt gewesen, deshalb fechte sie die Versäumnis der Ausschlagungsfrist an und schlage die Erbschaft aus. Der Nachlass sei überschuldet.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26. August 2013 focht die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungserklärung aus November 1996 an und führte hierzu aus, ihr sei im Zeitpunkt der Ausschlagung nicht bewusst gewesen, dass zum Nachlass der Erblasserin auch ein Anteil am Nachlass einer Tante der Erblasserin gehöre.

Der Beteiligte zu 2 hat im November 2013 einen Erbschein beantragt, der neben ihm auch den nachverstorbenen Bruder sowie die Beteiligten zu 3 bis 5 als Miterben ausweist, hilfsweise für den Fall, dass die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 nicht wirksam sein sollte, die Erteilung eines Erbscheins, der statt der Beteiligten zu 3 bis 5 die Beteiligte zu 1 als weitere Miterbin ausweist. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2014 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und angekündigt, dem Hauptantrag entsprechen zu wollen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.


Der 4. Senat des Bundesgerichtshofs hat hierzu festgestellt, dass - wie vom Beschwerdegericht richtig festgestellt - zunächst die erste Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 aus November 1996 wirksam war. Es hat ferner bestätigt, dass die zweite Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 aus August 2013 unwirksam ist und nicht gem. 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung geführt hat.

Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass auch eine Anfechtungserklärung gem. §§ 1954, 1956 BGB ihrerseits angefochten werden kann.

Vorliegend ist die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 indes verfristet.

Bislang wurde die Frage, nach welcher Bestimmung sich die Frist für die Anfechtung einer Anfechtungserklärung richtet, unterschiedlich beurteilt.

Mit dem vorliegenden Beschluss stellte der 4. Senat des BGH klar, dass die allgemeine Regelung des § 121 BGB Anwendung findet, die Anfechtung mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ausgeschlossen ist, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Nach dieser Maßgabe war die zweite Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 verfristet mit der Folge, dass dem Hauptantrag des Beteiligten zu 2 unter Einbeziehung der Kinder der Beteiligten zu 1 zu entsprechen war.

Quelle: Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de