Europäische Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen auf in Portugal lebende Deutsche

Erbschaft Testament
22.11.2014439 Mal gelesen
Deutsche, die sich überwiegend in Portugal aufhalten, sind aufgrund der am 17.08.2015 in kraft tretenden Europäischen Erbrechtsverordnung gehalten, bestehende Testamente oder andere letztwillige Verfügungen auf ihren Inhalt und ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Am 17.08.2015 tritt die Europäische Erbrechtsverordnung in kraft, die für in Portugal lebende Deutsche erhebliche Auswirkungen hat.

Bislang galt das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, d.h. deutsche Staatsbürger konnten davon ausgehen, nach deutschem Recht beerbt zu werden, so dass z.B. noch in Deutschland errichtete Testamente ohne weiteres gültig waren.

Die Europäische Erbrechtsverordnung knüpft dagen an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts an. Dies bedeutet, dass für deutsche Staatsbürger, die sich überwiegend in Portugal aufhalten, im Falle ihres Todes portugiesisches Erbrecht anzuwenden ist.

Entgegen weitverbreiteter Ansicht kommt es nicht darauf an, wo man amtlich gemeldet ist; maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse.

Die Anwendung portugiesischen Rechts kann erhebliche Auswirkungen haben. So sind beispielsweise gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten ("Berliner Testament") nicht wirksam, eine Enterbung von Abkömmlingen mit der Folge, dass diese nur ihren Pflichtteil erhalten, ist nicht möglich usw.

Das portugiesische Recht kennt auch andere Formvorschriften, so dass z.B. nach deutschem Recht verfasste handschriftliche Testamente nicht wirksam sind.

Diese neue Rechtslage kann dadurch beeinflusst werden, dass der deutsche Erblasser durch testamentarische Verfügung ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts anordnet.

Deutsche, die ständig in Portugal wohnen, aber auch solche, die Wohnsitze in Deutschland und Portugal haben und bei denen nicht eindeutig festzustellen ist, in welchem Land sie sich überwiegend aufhalten, sollten also bestehende Testamente oder sonstige letztwillige Verfügungen überprüfen und gegebenenfalls inhaltlich neu fassen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, dass diese wegen entgegenstehenden portugiesischen Rechts ganz oder teilweise unwirksam sind. Aber auch diejenigen, die die deutsche gesetzliche Erbfolge persönlich für sachgemäß gehalten haben, sollten über die Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments nachdenken, um sicherzugehen, dass im Falle ihres Todes die Erbfolge sich so gestaltet wie angenommen und nicht beispielsweise mit anderen Anteilen für Ehegatten und Kinder, als dies nach deutschen Vorstellungen der Fall ist.