OLG Hamm: Keine selektive Erbausschlagung für die Kinder ohne das Familiengericht

OLG Hamm: Keine selektive Erbausschlagung für die Kinder ohne das Familiengericht
02.09.2014467 Mal gelesen
Mit Beschluss vom 13.12.2013 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt, dass die selektive Erbausschlagung durch die Eltern der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf (AZ.: I-15 W 374/13).

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Die Erblasserin hatte drei Kinder und zwei Enkelkinder. Der überlebende Elternteil hatte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragt, welcher die gesetzliche Erbfolge ausweist. Eines der Kinder hat im Nachhinein die Annahme der Erbschaft durch Fristablauf angefochten und die Erbschaft für sich und eines ihrer Kinder ausgeschlagen. Ihr anderes Kind, welches demnächst volljährig werde, wolle die Erbschaft annehmen, so die Ausschlagende, deshalb wolle sie die Erbschaft für dieses Kind nicht ausschlagen.

Daraufhin wurde ein neuer Erbschein mit der gesetzlichen Erbfolge beantragt, wonach das Enkelkind nunmehr an Stelle seiner Mutter Erbe zu 1/6 sein sollte. Nach Streitigkeiten in der Familie berief der überlebende Ehegatte sich auf die Unwirksamkeit der Ausschlagung für seinen Enkel. Er beantragte die Einziehung des Erbscheins und ergänzend einen gemeinschaftlichen Erbschein, aus dem seine Enkelkinder je zu 1/12 als Erben hervorgehen sollten. Die Einziehung wies das Amtsgericht Lennestadt zurück (AZ.: 2 VI 282/13). Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vor dem OLG erfolgreich.

Das OLG führte aus, der Erbschein gebe die gesetzliche Erbfolge nicht zutreffend wieder und sei einzuziehen. Zunächst seien der Ehegatte und seine drei Kinder Erben geworden, dann sei die Ausschlagende als Erbin weggefallen und an ihre Stelle ihre Kinder getreten. Diese Erbfolge habe sich durch die Ausschlagung des Enkelkinds nicht geändert, weil diese mangels Genehmigung unwirksam sei.

Das OLG führte aus, eine selektive Erbausschlagung sei nicht möglich, weil die Erbschaft bei einer Ausschlagung durch die Eltern wahrscheinlich auch für die Kinder nachteilig sein wird oder ein anderer guter Grund für die Ausschlagung vorliegt. Die Eltern können diese Vermutung widerlegen, wenn sie nachweisen, dass sie den Nachlass lediglich in eine bestimmte Richtung lenken wollen. Allerdings kann dies nicht dazu führen, dass eines der Kinder gezielt benachteiligt werde, weshalb in diesem Fall eine gerichtliche Kontrolle nötig erscheint.

Es soll schon ausreichen, wenn bereits ein Interessenkonflikt möglich erscheint. Daher sei hier für die wirksame Ausschlagung eine Genehmigung erforderlich gewesen. Die Erklärung sei daher zunächst schwebend, mit Ablauf der Ausschlagungsfrist dann jedenfalls endgültig unwirksam geworden.

Das Erbrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere wird es unübersichtlich, wenn es im Zusammenhang mit Erbfolge, Erbausschlagung und Genehmigungen durch das Familiengericht zu sehen ist. Hier ist Rechtsrat von Vorteil.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen.

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