ERBRECHT: Wenn der Nachlass überschuldet ist ...

Erbschaft Testament
20.06.20081483 Mal gelesen

Die Vorstellung, mit dem Anfall einer Erbschaft vermehre sich das eigene Vermögen, kann durchaus eine Fehlvorstellung sein. Denn der Erbe erbt als Rechtsnachfolger des Verstorbenen nicht nur dessen Vermögen, sondern auch dessen Verbindlichkeiten, sprich die Schulden. Daneben entstehen mit der Annahme der Erbschaft weitere Nachlassverbindlichkeiten.

Hat der Verstorbene nur Schulden, oder zumindest mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen, dann stellt sich für den (anstehenden) Erben die Frage, wie er reagieren soll.
Denn der Erbe haftet grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen.

Hier sind zunächst mehrer Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen in Erwägung zu ziehen:

Die Ausschlagung der Erbschaft

Der vorläufige Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Eine solche Ausschlagungserklärung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem der vorläufige Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten hat, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dies kann entweder durch Niederschrift bei Gericht erfolgen oder in öffentlich beglaubigter Form. Für letzteres genügt ein einfacher Brief, wobei die Unterschrift allerdings notariell beglaubigt sein muss.

ACHTUNG: Die Ausschlagung kann grundsätzlich nicht mehr erfolgen, wenn die Erbschaft bereits angenommen wurde. Die Annahme kann dabei ausdrücklich ("Ich nehme die Erbschaft an!") oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (Beantragung des Erbscheins, Verkauf von Gegenständen aus der Erbschaft etc.).

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind grundsätzlich bindend. Nur in speziellen Ausnahmefällen können die entsprechenden Erklärungen angefochten werden.

Die Beschränkung der Haftung

Ist man sich innerhalb der Frist von sechs Wochen nicht darüber klar geworden, ob die Erbschaft wirklich überschuldet ist, kann man die Haftung für die geerbten Schulden auf die sogenannte Erbmasse beschränken. Das heißt, das potentielle Gläubiger, denen der Verstorbene möglicherweise etwas geschuldet hat, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, das Privatvermögen des Erben bleibt aber gläubigerfremd und kann nicht angegriffen werden.
Diese Art der Haftungsbeschränkung erreicht man durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beim Amtsgericht. Der Erbe/Erbnehmer darf in dieser Zeit keinen Gegenstand des Erbes verkaufen oder verbrauchen. Erst der "Rest", nach Abschluß des Verfahrens steht dem Erben zu.

Reicht die Erbmasse nicht einmal mehr dazu aus, die Kosten zur Durchführung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz aufzubringen, dann kann die sogenannte Dürftigkeitseinrede erhoben werden. Die Erfüllung von Verbindlichkeiten kann insoweit verweigert werden, als der Nachlass dazu nicht mehr ausreicht. Vorhandener Nachlass muss allerdings verteilt werden.

Will man nur vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen man nicht gerechnet hat, so genügt es, ein sogenanntes Aufgebotsverfahren einzuleiten. Das heißt, dass man beim Nachlassgericht beantragt, alle Gläubiger des Verstorbenen aufzufordern, dem Gericht binnen gewisser Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldet. Wenn ein Gläubiger es dann versäumt seine Forderungen innerhalb der gesetzten Frist geltend zu machen, dann muss er sich mit dem begnügen, was am Ende noch von der Erbschaft übrig ist.
Das Aufgebotsverfahren bietet in der Regel den Anlass zu überprüfen, ob eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt werden sollte.

Für weitere Erbrechtsthemen wird auf den nachstehenden Link verwiesen:

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