Nachlassverwaltung
Nachlassverwaltung ist die Verwaltung des Nachlasses durch das Nachlassgericht nach Annahme der Erbschaft auf Antrag.
Der Erbe kann beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen.
Folge der Nachlassverwaltung: Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Der Nachlassverwalter muss die Nachlassgläubiger befriedigen.
Daneben kann die Nachlassverwaltung noch von folgenden Personen beantragt werden:
Den Nacherben im Zeitpunkt des Nacherbfalles gemäß § 2144 BGB.
Dem Erbschaftskäufer gemäß § 2383 BGB.
Dem Testamentsvollstrecker gemäß § 317 InsO.
Den Miterben gemäß § 2062 BGB.
Den Nachlassgläubigern gemäß § 1981 BGB.
Zweck der Nachlassverwaltung: Durch Beantragung der Nachlassverwaltung hat der Erbe die Möglichkeit, bei Überschuldung des Nachlasses eine Haftung mit seinem Eigenvermögen zu vermeiden. Hintergrund ist, dass es innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen schwierig sein kann, eine evtl. bestehende Überschuldung festzustellen.
Die Durchführung der Nachlassverwaltung obliegt dem Nachlasspfleger, siehe insofern den Beitrag "Nachlasspflegschaft".