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Nachlassverwaltung

Normen

§§ 1981 ff. BGB

§§ 359 ff. FamFG

Information

Nachlassverwaltung ist die Verwaltung des Nachlasses durch das Nachlassgericht nach Annahme der Erbschaft auf Antrag.

Der Erbe kann beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen.

Folge der Nachlassverwaltung: Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Der Nachlassverwalter muss die Nachlassgläubiger befriedigen.

Daneben kann die Nachlassverwaltung noch von folgenden Personen beantragt werden:

Zweck der Nachlassverwaltung: Durch Beantragung der Nachlassverwaltung hat der Erbe die Möglichkeit, bei Überschuldung des Nachlasses eine Haftung mit seinem Eigenvermögen zu vermeiden. Hintergrund ist, dass es innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen schwierig sein kann, eine evtl. bestehende Überschuldung festzustellen.

Die Durchführung der Nachlassverwaltung obliegt dem Nachlasspfleger, siehe insofern den Beitrag "Nachlasspflegschaft".

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