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Erbschaftskauf

Normen

§§ 2371 - 2385 BGB

Information

Kaufvertrag über die angefallene Erbschaft.

Gegenstand des Erbschaftskaufvertrages sind die Nachlassgegenstände, bei einem Miterben dessen quotenmäßiger Anteil an den Nachlassgegenständen und bei einem Nacherben dessen Anwartschaftsrecht.

Die Vorteile, die sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses, einer Auflage oder aus der Ausgleichspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.

Bei dem Erbschaftsteilsverkauf haben die Miterben gemäß § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht.

Der Erbschaftskaufvertrag ist notariell zu beurkunden und beim Nachlassgericht anzuzeigen.

Der Erwerber übernimmt die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten. Die Gewährleistung des Verkäufers ist innerhalb der Grenzen des § 2376 BGB beschränkt.

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