Voraussetzungen der Erwachsenenadoption

Erbschaft Testament
13.08.201421190 Mal gelesen
Die Erwachsenenadoption ist ein interessantes Instrument zur steuerlichen Nachlassplanung. Die Beteiligten können durch Änderung der Erbschaftsteuerklassen und durch Erhöhung der Erbschaftsteuerfreibeträge steuerliche Vergünstigungen erfahren. Seit der Erbschaftsteuerreform im Jahre 2009 ist das Interesse an Erwachsenenadoptionen gestiegen, so dass die Familiengerichte zwischenzeitlich genauer die Motivlage der Antragsteller prüfen, um Missbrauchsfälle zu vermeiden. Adoptionsanträge, die den zugrundeliegenden Sachverhalt anhand der aktuellen Rechtsprechung ausführlich darlegen, sind daher oft das Mittel zum Erfolg. Hierzu sollten sich der Annehmende und das anzunehmende erwachsene Kind darüber informieren, welche Voraussetzungen das deutsche Familienrecht an die Erwachsenenadoption, die im Übrigen in zwei Ausgestaltungen zu haben ist, stellt.

Ist der Adoptionsbewerber (d.h. der Annehmende) verheiratet, so ist es der gesetzliche Regelfall, dass die Ehegatten gemeinschaftlich adoptieren (§ 1741 Abs. 2 BGB). Die Adoptionsvoraussetzungen müssen daher bei beiden annehmenden Ehegatten vorliegen. Ein Ehegatte kann ausnahmsweise auch alleine adoptieren, wenn er z. B. das leibliche Kind seines Ehegatten annimmt, sogenannte Stiefkindadoption.

Eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) dürfen nach der derzeitigen Gesetzeslage ein Kind nur alleine annehmen. Eingetragene Lebenspartner haben allerdings nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht, Urteil des 1. Senats vom 19.02.2013, 1 BvL 1/11; 1 BvR 3247/09) die Möglichkeit, im Rahmen einer Sukzessivadoption das bereits adoptierte Kind ihres Lebenspartners ebenfalls zu adoptieren. Weiterhin können Lebenspartner stiefadoptieren.

Ledige Adoptionswillige können ausschließlich alleine adoptieren. Das bringt jedoch im Gegenzug den Vorteil, dass unverheiratete Personen das Kind ihres nichtehelichen Partners als Erwachsene und mit Hilfe einer Adoption mit sog. schwachen Wirkungen annehmen können, ohne den Partner heiraten zu müssen. Das nicht verheiratete Paar hat dann ein gemeinsames erwachsenes Kind.

Adoptionsvoraussetzung ist weiterhin, dass zwischen dem Annehmenden und dem anzunehmenden erwachsenen Kind entweder schon heute ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwartet wird (§ 1767 Abs. 1 BGB). Ein Eltern-Kind-Verhältnis ist im Wesentlichen ein auf Dauer angelegter Wunsch zum gegenseitigen Beistand, auch in Zeiten der Not und Krankheit und eine innere Verbundenheit, die durch ein soziales Familienband auch nach außen hin sichtbar ist. Ein sehr geringer Altersunterschied, der die Generationenfolge vollkommen unbeachtet lässt, fehlender persönlicher Umgang, fehlende familiäre Unterstützung, sexuelle Beziehungen zwischen Anzunehmenden und Annehmenden  sind in der Regel Indizien dafür, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis nicht besteht und auch nicht zu erwarten ist. Im Adoptionsantrag und dem sich anschließenden Adoptionsverfahren muss zu dem Eltern-Kind-Verhältnis konkret ermittelt und vorgetragen werden, so dass der Richter anhand belegbarer Beweise die oft nur subjektiv und innerlich vorhandene Bereitschaft erkennen kann.

Wenn das Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht entstanden, sondern das Entstehen noch zu erwarten ist, sind an den Vortrag des Sachverhalts größere Hürden geknüpft. Es ist detailliert vorzutragen, aufgrund welcher vergangener oder gegenwärtiger Umstände sich die Beziehung zwischen den Beteiligten weiter intensivieren werden.

Das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses alleine ist noch keine Garantie dafür, dass das Adoptionsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Vielmehr muss der Ausspruch der Adoption sittlich gerechtfertigt sein. Das ist nicht der Fall, wenn nicht ein familienbezogener, sondern ein Nebenzweck im Vordergrund steht. Hauptmotiv der Erwachsenenadoption muss immer das Eltern-Kind-Verhältnis sein. Wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht, geht das Gericht auch davon aus, dass die Erwachsenenadoption lediglich die rechtliche Manifestation des gelebten Familienmodells ist. Sollten die Beteiligten Nebenmotive für das Verfahren angeben, so hindern diese in der Regel die Erwachsenenadoption nicht. Ist das Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht in der Realität gelebt und bewiesen, sondern wird es in der Zukunft erwartet, wird das Gericht die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung in der Regel genauer vornehmen, um auszuschließen, dass familienfremde Motive vorrangig sind.

Die Erwachsenenadoption ist in der Regel eine Adoption mit sogenannten schwachen Wirkungen. Das bedeutet, dass das anzunehmende erwachsene Kind zwar mit dem Ehegatten des Anzunehmenden verwandt wird, aber nicht mit dessen restlicher Familie. Umgekehrt bleibt das anzunehmende erwachsene Kind weiter mit seinen Eltern verwandt.

In besonderen, vom Gesetz genau definierten Fällen, kann ein Erwachsener zu den Wirkungen einer Minderjährigenadoption, d. h. einer sogenannten Volladoption gemäß § 1772 BGB, angenommen werden. In diesem Fall sind die Wirkungen der Erwachsenenadoption den einer Minderjährigenadoption gleichzusetzen, d. h. die Verwandtschaftsverhältnisse des anzunehmenden Kindes zu seinen Eltern und seiner Familie erlöschen und es wird vollständig mit allen Rechten und Pflichten auf beiden Seiten in den Familienverband der Anzunehmenden eingegliedert.

Das Gesetz verlangt das Vorliegen der in § 1772 BGB ausdrücklich genannten und abschließend geregelten Fallkonstellationen. Ist ein minderjähriges Geschwisterkind des Anzunehmenden von den Annehmenden bereits adoptiert worden oder wird das minderjährige oder volljährige Geschwisterkind gleichzeitig angenommen, so ist eine Volladoption für Erwachsene möglich. Hat das heute erwachsene Kind bereits als minderjähriges Kind langjährig in der Ehe gelebt, so soll das faktisch gelebte Eltern-Kind-Verhältnis auch beim erwachsenen Kind in Form einer Volladoption möglich sein. In der Regel ist dieser Fall gegeben, wenn ein Pflegekind langjährig in einer Familie lebt, ohne dass es zur Adoption kommt. Die Adoption kann dann noch im Erwachsenenalter nachgeholt werden.

In die Ehe mitgebrachte Stiefkinder können auch im Erwachsenenalter von dem Stiefelternteil volladoptiert werden. Hier besteht oft ein besonderes Bedürfnis nach einer völligen rechtlichen Gleichstellung gegenüber dem Stiefelternteil, dem leiblichen Elternteil sowie eventueller weiterer gemeinsamer Kinder. Die Stiefkindadoption ist auch noch möglich, nachdem der leibliche Elternteil in der Ehe verstorben ist.Ist der Adoptionsantrag noch zu Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes bei Gericht eingereicht worden, die Entscheidung aber erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres möglich, so hindert die Volljährigkeit nicht die Annahme mit den Wirkungen der MInderjährigenadoption.

Wenn das erwachsene anzunehmende Kind in den Adoptionswirkungen einem minderjährigen Kind gleichgestellt werden soll, werden die gegebenenfalls kollidierenden Interessen der leiblichen Eltern des Kindes bzw. der weiteren Kinder des Annehmenden gesondert geprüft. Entgegenstehende Interessen der Kinder des Annehmenden können gegebenenfalls erbrechtlicher Natur sein. Mit der Volladoption eines weiteren Kindes tritt in der gesetzlichen Erbfolge und im Pflichtteilsrecht ein weiterer Berechtigter hinzu. Entgegenstehende Interessen der leiblichen Eltern des anzunehmenden volljährigen Kindes bewegen sich in der Regel im Bereich des Elternunterhaltes. Da die verwandtschaftliche Beziehung zwischen den genetischen Eltern und dem erwachsenen Kind gekappt wird, verlieren diese Eltern auch jeglichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem erwachsenen Kind.

Sofern das anzunehmende erwachsene Kind verheiratet ist, ist die Einwilligung des Ehegatten des erwachsenen Kindes gemäß § 1749 Abs. 2 BGB erforderlich. Für den Ehepartner des anzunehmenden erwachsenen Kindes kommt es zu einer neuen Schwägerschaft und gegebenenfalls zu namensrechtlichen Folgen. Die Einwilligung des Ehegatten kann nicht durch das Gericht ersetzt werden.

Die Interessenlage der Kinder des Annehmenden bzw. der leiblichen Eltern des anzunehmenden erwachsenen Kindes werden im Rahmen einer Billigkeitsabwägung vom Gericht überprüft. Die Beteiligten werden insoweit angehört. Fällt ihre Stellungnahme negativ aus, heißt das nicht, dass die Adoption nicht ausgesprochen werden kann. Der Richter wird eine Interessenabwägung vornehmen.

Fazit: Die Erwachsenenadoption ist ein legitimes Mittel, den familiär gelebten status quo auch in ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis zu wandeln. Erbschaftsteuerrechtlich günstige Nebeneffekte können mitgenommen werden. In jedem Fall sollte im Vorfeld Rechtsrat eingeholt werden, damit keine unerwünschten erb-, unterhalts- oder namensrechtlichen Folgen auftreten.