Zur Abänderbarkeit lebenslanger vereinbarter Unterhaltsverpflichtungen

Erbschaft Testament
06.06.2012464 Mal gelesen
Zur Abänderbarkeit lebenslanger vereinbarter Unterhaltsverpflichtungen

Wurde in einem Ehevertrag vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2007 bzw. vor einem Urteil des BGH vom 12.04.2006 eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige ggf. auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. 

Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 25.01.2012 (XII ZR 139/09) zur Abänderbarkeit von Eheverträgen geäußert, die vor dem 12.04.2006 abgeschlossen wurden. Da erst seit Veröffentlichung dieses Urteils eine Befristung des Aufstockungsunterhalts möglich ist, könne sich der zum Unterhalt Verpflichtete auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage berufen: Es sei "der ursprüngliche Parteiwille im Verständnis und in Ausgestaltung des vorausgegangenen Vertrages maßgeblich".

Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung, die vor dem 12.04.2006 vereinbart wurde, abzuändern, also zu befristen sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe keine konkreten beruflichen Nachteile erlitten hat und bzw. die Nachteile kompensierbar sind. Sofern eine Befristung nicht im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität ausscheidet, ist der Ehevertrag entsprechend anzupassen.

Vereinbarungen über Unterhaltsverpflichtungen bis zum Tod bzw. bis zum Renteneintritt sollten daraufhin überprüft werden.