Selbstbestimmungsrecht in der Patientenverfügung

Patientenverfügung
07.10.202054 Mal gelesen
Bei einem unbestimmten Patientenwillen hat der Bundesgerichtshof Auslegungsrichtlinien entwickelt.

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2009 in § 1901a BGB die Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt. Eine Patientenverfügung nach § 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn:

  • ein einwilligungsfähiger Volljähriger,
  • für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit
  • schriftlich festlegt,
  • dass er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
  • einwilligt oder
  • sie untersagt.

Neben der Patientenverfügung können Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten berücksichtigt werden, vgl. § 1901a Abs. 2 BGB.

Der zukünftige Patient kann zum Beispiel in der Patientenverfügung verbieten, dass

  • in der Sterbephase Wiederbelebungsversuche unternommen werden; er künstlich ernährt wird, wenn er in einen Zustand nicht behebbarer Bewusstlosigkeit geraten sollte;
  • lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden, wenn schwerste, nicht mehr zu lindernde, unerträgliche Schmerzzustände auftreten sollten oder
  • die Behandlung mit Opiaten aus Rücksicht auf Nebenfolgen beschränkt wird.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt es in der Praxis häufiger - insbesondere bei der Benutzung von Muster-Patientenverfügungen - zu Interpretationsspielräumen und Lücken in der Verfügung, wodurch die Umsetzung des Patientenwillens gefährdet sein kann.

Der zukünftige Patient muss seinen Willen in der Patientenverfügung "bestimmt" festlegen. Hierzu gehören konkrete Regelungen, die einen ärztlichen Eingriff bei einem bestimmten Gesundheitszustand oder in einer bestimmten Behandlungssituation erlauben oder nicht erlauben. Sätze wie:

"Wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in der Lage bin, ein für mich erträgliches Leben zu führen, möchte ich würdevoll sterben"

genügen für eine bestimmte Verfügung nicht; sie können allenfalls bei der Bestimmung des Willens des Patienten oder als Wunsch des Patienten, zum Beispiel durch den Betreuer, berücksichtigt werden, vgl. BT-Drucks 16/8442, 13.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen "Auslegungsrichtlinien" entwickelt, wie ein unbestimmter Patientenwille zu ermitteln ist. Bei inhaltsleeren Phrasen kann die Konkretisierung durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZB 107/18) lag folgender Fall zugrunde:

Die Betroffene hatte eine Patientenverfügung u.a. mit folgendem Inhalt verfügt:

"Für den Fall, daß ich (...) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (...) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich:

Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.

Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,

- daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder - daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder - daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder - daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.

Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.

Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.

Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung."

Weiterhin bevollmächtigte sie ihren Sohn, dass dieser als Vertrauensperson an ihrer Stelle mit den behandelnden Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen absprechen darf. Schließlich äußerte die Betroffene zu späteren Zeitpunkten noch, dass:

"sie nicht künstlich ernährt werden wolle, sie nicht so am Leben erhalten werden wolle, sie nicht so daliegen wolle, lieber sterbe sie."

Nach einem Schlaganfall äußerte die Betroffene, dass sie sterben möchte.

Der Sohn ist als Betreuer und ihr Ehemann als Ergänzungsbetreuer eingesetzt worden. Anhand des von der Mutter getroffenen Wunsches regte der Sohn an die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr zu stoppen. Der Ehemann widersprach. Das Gericht musste nun klären, ob es für den Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen - hier künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr - eine betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB bedurfte, die es bei einer angeordneten Betreuung bedarf, oder der von der Betroffenen in der Patientenverfügung geäußerte Wille genügte. Der BGH sah die Patientenverfügung als ausreichend für den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen an. Neben einem gerichtlichen Sachverständigengutachten sind die früheren Äußerungen der Betroffenen bei der Durchsetzung ihres Patientenwillens berücksichtigt worden.

Die Entscheidung im Wortlaut:

"Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 BGB allerdings nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Neben Erklärungen des Erstellers der Patientenverfügung zu den ärztlichen Maßnahmen, in die er einwilligt oder die er untersagt, verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz aber auch, dass die Patientenverfügung erkennen lässt, ob sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.

Danach genügt eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall aber auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln."

Schließlich relativiert der Bundesgerichtshof in der Entscheidung die Anforderungen an die Bestimmtheit und Konkretisierung des Patientenwillens:

"Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann."

Durch die Entscheidung rückt das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen bei der Erstellung einer Patientenverfügung verstärkt in den Vordergrund. Der zukünftige Patient darf keine allgemeinen Formulierungen, die in vielen Muster-Patientenverfügungen vorhanden sind, treffen, sondern muss seine Behandlungswünsche für bestimmte Behandlungssituationen hinreichend konkretisieren. Hierbei wird durch die Dynamik in der medizinischen Entwicklung nicht jeder Einzelfall konkret abgedeckt, aber bereits heute hinreichend beschrieben werden können. Je konkreter die Patientenverfügung ist, desto konkreter wird das eigene Selbstbestimmungsrecht im Ernstfall umgesetzt.