Behindertentestamente regelmäßig aktualisieren!

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14.07.2020159 Mal gelesen
Ein Behindertentestament, das vor 10 Jahren errichtet wurde, genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr in vollem Umfang und sollte aktualisiert werden.

 

Beim Behindertentestament handelt es sich um eine sehr komplizierte, fehlerträchtige Gestaltung, die an der Schnittstelle mehrerer Rechtsgebiete liegt (Erbrecht, Sozialrecht, Betreuungsrecht, Heimrecht). Das Behindertentestament wurde in den 1970er Jahren entwickelt und erstmals 1990 vom Bundesgerichtshof (BGH) abgesegnet. Seitdem gab es zahlreiche Entwicklungen, sei es in Form von Gesetzesänderungen oder in Form von gerichtlichen Entscheidungen, die sich auf die Gestaltung von Behindertentestamente ausgewirkt haben. Einzelne Fragen sind allerdings nach wie vor ungeklärt.

1. Gesetzesänderungen

Das "Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009" hat dem Testamentsgestalter eine Erleichterung gebracht. Seit dem 1. Januar 2010 sind alle dem behinderten Kind als Erben auferlegten Beschränkungen (insb. Testamentsvollstreckung, Nacherbfolge) unabhängig von der Höhe seines Erbteils wirksam. Für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 waren die Beschränkungen nur wirksam, wenn der Erbteil eine gewisse Mindestgröße hatte.

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt für alle Erbfälle ab dem 17. August 2015 mit Auslandsbezug die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist. War zuvor die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen maßgeblich, wird seit dem 17. August 2015 auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort abgestellt. Das bedeutet einerseits, dass nunmehr auch ein in Deutschland lebender Ausländer ein Behindertentestament errichten kann, und andererseits, dass ein Deutscher auch sein ausländisches Vermögen nach einem Behindertentestament vererben kann.

2. Rechtsprechung

Für Rechtssicherheit in Bezug auf die testamentarische Zuwendung an eine Behinderteneinrichtung hat eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2012 gesorgt. Demnach ist das Testament des Angehörigen eines Heimbewohners zugunsten des Heimträgers wirksam, wenn der Heimträger bis zum Ableben des Angehörigen keine Kenntnis von dem Testament erlangt hat. Der BGH spricht von einem "stillen" Testament und stellt in zeitlicher Hinsicht auf das Ableben des testierenden Angehörigen, nicht auf das Ableben des Heimbewohners ab.

Ein besonderes Augenmerk der Sozialhilfeträger liegt immer wieder auf der Auslegung der Verwaltungsanordnung an den Testamentsvollstrecker. Gegenstand zahlreicher Entscheidungen war die in vielen Behindertentestamenten verwendete Formulierung, wonach "der Testamentsvollstrecker die Erbschaft so verwalten soll, dass der Erbe sein Leben wie bisher fortführen kann". Hieraus haben nicht nur die Instanzgerichte, sondern auch der BGH im Jahr 2013 einen Anspruch des Erben gegen den Testamentsvollstrecker auf Zahlung der Kosten eines Betreuers aus dem geerbten Vermögen abgeleitet. 

Mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2016 hat das OLG Hamm sehr wohlhabenden Eltern von behinderten Kindern Rechtssicherheit verschafft. Demnach sind Behindertentestamente auch dann nicht sittenwidrig, wenn das dem Kind anfallende Vermögen ausreichen würde, um sämtliche Kosten für den Lebensunterhalt und die stationäre Eingliederungshilfe bis zu seinem Lebensende bezahlen zu können.

3. Gerichtlich noch ungeklärte Fragen

Höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob der Testamentsvollstrecker eines Erben, der über die Grundsicherung seinen Lebensunterhalt finanziert, nicht verbrauchte Erträge aus dem verwalteten Vermögen thesaurieren kann oder ob er auch diese "Übermaß-Erträge" an den Erben herausgeben muss. Da die Erträge aus dem dem behinderten Kind hinterlassenen Vermögen regelmäßig bestenfalls ausreichen, um dem Kind einen sozialhilfeunschädlichen "Extra-Unterhalt" zu sichern, stellt sich die Frage nach der Verwendung der sog. Übermaß-Erträgen in der Praxis selten.

Es empfiehlt sich, die Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung zu verfolgen und Behindertentestamente regelmäßig zu aktualisieren

Ich berate Sie gern.

Siegrid Lustig,

Fachanwältin für ErbR, Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover