Nottestament bei naher Todesgefahr

Erbrecht Eigentum
03.12.201958 Mal gelesen
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt zwei Arten von Testamenten, nämlich die sogenannten ordentlichen Testamente gemäß § 2231 BGB und die...

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt zwei Arten von Testamenten, nämlich die sogenannten ordentlichen Testamente gemäß § 2231 BGB und die sogenannten Nottestamente gemäß §§ 2249 ff. BGB.

Zu den ordentlichen Testamenten gehören die Testamente, die zur Niederschrift eines Notars oder eigenhändig errichtet worden sind.

Die zur Niederschrift eines Notars errichteten Testamente werden auch als "öffentliches Testament" bezeichnet. Zur Errichtung eines öffentlichen Testaments ist es ausreichend, wenn der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass diese Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann diese Schrift offen oder verschlossen dem Notar übergeben. Sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

Demgegenüber muss das eigenhändige Testament vom Erblasser vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Der Testierende sollte in der Erklärung darüber hinaus das Datum der Errichtung und den Ort der Errichtung erwähnen und den Vor- und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Sollte die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich sein, so kann auch ein sogenanntes "Nottestament" errichtet werden und zwar vor dem Bürgermeister oder als sogenanntes "Drei-Zeugen-Testament" oder als "Nottestament" auf See. Beim Nottestament vor dem Bürgermeister (§ 2249 BGB) ersetzt der Bürgermeister die Funktion des Notars. Allerdings muss der Bürgermeister zur Beurkundung noch zwei Zeugen hinzuziehen.

Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass auch ein derartiges Bürgermeistertestament nicht errichtet werden kann, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten (§ 2250 Abs. 2 BGB).

Für die Errichtung eines derartigen Testaments reicht es jedoch nicht aus, dass sich der Erblasser seiner Meinung nach in Todesgefahr befindet; Vielmehr muss ausgeschlossen sein, dass die Errichtung eines notariell beglaubigten Testaments möglich war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Voraussetzungen bei einer Frau verneint, die ein Nottestament vor drei Zeugen einen Tag vor ihrer Einlieferung ins Krankenhaus errichtete, bevor sie drei Tage später dort verstarb. Solange es Zeit zur Beurkundung eines Testaments gibt, scheidet die Errichtung eines Nottestamentes aus.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen gerne für eine Erstberatung nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail für eine Erstberatung zur Verfügung.